Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

18. Miethe ohne Zinsabrede

Miethe ohne Zins-Abrede.

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anderer Gattung geliefert sind, also die Art. 347. 349 nicht Platz
greifen, da allerdings auch in solchem Fall (namentlich wenn die
Waare dem Verderben ausgesetzt ist) ein Bedürfniß vorliegen kann,
zu constatiren, was geliefert ist.

XIV.
Miethe ohne Zins-Abrede.
Von Herrn Stadt- und Kreisrichter R. Koch in Danzig.

In Band 4, S. 170 slg. des Archivs theilt Herr Kreisrichter
Voigtel in Burg einen Rechtssall aus der Praxis des dortigen
Kreisgerichts mit, in welchem ein Miethsvertrag über ein Zimmer
eines Gasthoss ungeachtet fehlender vorgängiger Abrede eines Mieths-
zinses als perfect angenommen ist. Wir halten die betreffende Ent-
scheidung gleichfalls für richtig, möchten aber gegen die in den
Gründen angedeutete vollständige Parallelisirung des Miethszinses
mit dem Kaufpreise und gegen eine Erweiterung des angenommenen
Grundsatzes etwa dahin:
daß bei der Sachmiethe eine Preisabrede überhaupt nicht er-
forderlich, sondern nach dem Gutachten Sachverständiger
zu ergänzen sei,
Verwahrung einlegen. Bereits in einem Aufsatze „Kauf ohne Preis-
abrede" (Centralorgan, neue Folge Bd. 1, S. 22 flg.) haben wir in
dieser Beziehung einen Unterschied zwischen Sachmiethe (und Pacht)
einerseits und Kauf und Dienstmiethe andererseits behauptet. Wenn
hier, sagten wir, sich innerhalb weiter Kategorien feste Preise ent-
wickelt haben, welche in Ermangelung abweichender Abrede den
Contrahenten als gewollt unterzulegen, so sei dieß bei der Ueberlassung
eingeschränkter Nutzung von Sachen erfahrungsmäßig nicht der
Fall. Die Entschädigung hierfür sei vielmehr ganz und gar von

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