Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

nach Art. 347 und der Verjährung nach Art. 349 rc. 203
die Folgen des Mangels bedungener Eigenschaften abweichen (vgl.
Prot. S. 4585 bis 91), soll hier, als mit unserer Frage nicht in un-
mittelbarem Zusammenhang stehend, nicht näher erörtert werden.
Wo aber neben den ädilicischen Klagen nach Particularrecht, wie z. B.
nach preußischem Recht*) auch im Fall der bloßen Culpa des Ver-
käufers dem Käufer ein Schädensanspruch znsteht, wird derselbe mit
der Gewährleistungsklage zugleich verjähren, dagegen wird die Schm
densklage perpetna sein, wo es die Contractsklage auf Erfüllung
selbst ist, d. h. wenn ein anderes Genus geliefert ist.
Es wird also nach preußischem Rechte der verkaufende Pferde-
händler, welcher ouipose unterlassen hat, die Krankheit des ver-
kauften Thieres anzuzeigen, gegen den Anspruch, welchen der Käufer
wegen Ansteckung seines eignen Viehstandes an ihn hat, und nicht
weniger der verkaufende Productenhändler, welcher Weizen ausdrück-
lich als Saatweizen verkauft, gegen den Anspruch wegen der durch
die mangelnde Keimfähigkeit entzogenen Benutzung des Landes durch
die Verjährung des Art. 349 und die Versäumung nach Art. 347
geschützt sein; dagegen wird diese Verjährung nicht dem Verkäufer zu
statten kommen, welcher culpo8e Samen rother Zuckerrüben als
Samen weißer Zuckerrüben verkauft hat, wegen der Ansprüche des
Käufers an ihn auf den Schädensbetrag, welchen die gebauten weißen
Rüben weniger werth sind, als die zu gewinnen gewesenen rothen
Rüben.
(Vgl. die Gründe der Entscheidung des kgl. Obertribunals zu
Berlin v. 17. Nov. 1863, in Striethorst, Archiv, Bd. 52, S. 96,
vom 8. Januar 1861, in Striethorst, Bd. 40, S. 123 und vom
12. Juni 1862 in Striethorst, Bd. 45, S. 286.)

*) A. L.-R. § 320.1. 5: Liegt an dem Geber die Schuld, daß sich der Em-
pfänger der gegebenen Sache nach der Natur und dem Inhalte des Vertrags nicht
bedienen kann, so muß er den Empfänger schadlos halten (§ 285—291).
§ 285 daselbst: Wer bei Abschließung oder Erfüllung des Vertrags seine
Pflichten vorsätzlich oder aus grobem Versehen verletzt, muß dem Andern sein
ganzes Interesse vergüten.
§ 288: Im Falle eines mäßigen oder geringen Versehens darf in der Regel
nur der wirkliche Schade ersetzt werden.
§ 289: Doch müssen Kunst - und Sachverständige auch alsdann das volle
Interesse vergüten.

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