Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

202 Ueber die Voraussetzungen für den Eintritt der Versäumung

Sehe ich blos auf das Letztere, so werde ich ll6 des Preises
kürzen können, und dieser Anspruch wird der Verjährung des Art. 349
nicht unterliegen, da die mangelnde Größe an sich keine mangelnde
Beschaffenheit ist (vgl. Bd. 3, S. 236 dieses Archivs; vgl. dagegen
S. 376 daselbst).
Der Anspruch, den ich darüber hinaus deshalb habe, weil fünft
viertelbreite Leinwand wegen ihrer geringeren Verwendbarkeit viel-
leicht noch weniger Werth ist, als 5/e des Preises des sechsviertel
breiten Gewebes, dieser Anspruch unterliegt dem Art. 349, weil in-
sofern die mangelnde Quantität in der That eine andere Beschaffen-
heit darstellt.
5) Der Regel nach werden ganz allgemeine Bezeichnungen,
welche nur eine Verschiedenheit des Grades ausdrücken, als bloße
Eigenschaftsbezeichnungen anzusehen sein, z. B. gut, sein, superfein,
Primaqualität.
(Arg. ex L. 10. D. 18, 1: aliter, atque si aurum qui-
dem fuerit, deterius autem, quam emtor existimaret,
tunc enim emtio valet).
Allein auch bei solchen allgemeinen Bezeichnungen ist nicht aus-
geschlossen, daß in einem einzelnen Zweige nach der Auffassung des
Verkehrs damit ein wirklicher Genusunterschied ausgedrückt ist.
Hat man nach Allem, was vorstehend gesagt ist, im einzelnen
Falle festgestellt:
ob die ädilicischen Klagen oder die Contractsklage auf Er-
füllung, welche dem Käufer zusteht, den Art. 347. 349
unterliegen?
so beantwortet sich darnach von selbst die Frage:
wie weit auf die eigentliche Schädensklage aus dem Contract
die gedachten Artikel Anwendung finden?
Ob ein solcher Schädensanspruch nach gemeinem Rechte außer
dem Falle des Betrugs, bei welchem ja ohnehin nach Art. 350 die
kurze Verjährung cessirt, überhaupt stattfindet?
(L. 45. D. 18, 1; L. 13 pr. § 1; L. 6, §4. D. 19, 1;
L. 19, § 1. D. 19, 2 u. a. m.)
und ob in speeie beim Kauf auf Probe aus Grund der Fassung des
Art. 317 Grundsätze gelten, welche von den allgemeinen Regeln über

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