Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

den Telegraphen übermittelten Commissionen sich durch Versehen rc. 173

diesem Resultate gelangt B ä hr (Jahrb. für Dogmatik, VI. S.302),
indem er auf folgende Weise argumentirt:
Wenn durch eine unrichtige „Bestellung" ein Schaden ent-
standen ist, so muß irgend einer der drei Betheiligten diesen
Schaden tragen. Hart wird solcher in der Regel Jeden der-
selben treffen. Die Frage kann daher nur die sein: wen
trifft der Schade am mindesten hart, weil am relativ ge-
rechtesten? Nur auf diese Weise kann man zu dem Satze
gelangen, daß für die Irrungen des Boten der Absender,
so unschuldig er auch immerhin sein mag, zu haften
habe. Dieser Satz bildet gewissermaßen nur das Residuum
davon, daß es noch ungerechter sein würde, einen der beiden
andern Betheiligten, den absolut unschuldigen Dritten oder
den nur als Werkzeug benutzten Boten den Schaden tragen
zu lassen.
Ist man aber gezwungen einzuräumen, daß der Absender für
den Boten, der Aufgeber des Telegramms für den Telegraphisten,
oder besser, der Absender für die Richtigkeit der Botschaft, der Auf-
geber für den Inhalt der an den Adressaten gelangenten Depesche zu
haften rechtlich verpflichtet erscheint, so kann auch über den Umfang
seiner Haftungspflicht kein Zweifel sein, da der Mandant dem Man-
datar für Alles das aufzukommen hat, was dieser in Vollführung
des Auftrags für Rechnung seines Mandanten gethan hat. Hierher
gehört, was Treits chke (Commissionshandel, S. 51) so treffend mit
den Worten ausdrückt:
Die Frage, welche culpa der Committent zu leisten hat,
kann nicht wohl Vorkommen, da er als Herr des Ge-
schäfts jeden Schaden trägt, der nicht erweislich
durch culpa des Commisfionärs verursacht ist.
Ganz richtig: nur die eigene culpa des Empfängers einer Bot-
schaft, eines Telegramms kann den Absender von seiner Haftpflicht
befreien. Hierüber ist noch das Folgende zu bemerken:
So sehr der Empfänger einer Botschaft, eines Telegrammes
auch berechtigt ist, die Botschaft, welche ihm der Bote überbringt,
bona fide als die wahre Willensmeinung des Absenders zu betrachten
und demgemäß zu handeln, so darf er hierbei doch nirgends die dem
Kaufmann so besonders zur Pflicht gemachte diligentia (Art. 282.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer