Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

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Wer hat den Schaden zu tragen, wenn bei durch

2) An der Zahlungspflicht der Jrrenhausverwaltung kann aber
auch der Umstand nichts ändern, daß dieselbe dem Sohne des Klägers
gesagt haben will, sie bedürfe bis zum Schlüsse des Jahres nichts
mehr. Denn da K. bei jedem einzelnen Kaufe das Büchelchen vor-
zeigte, so war Kläger zu der Annahme vollkommen befugt, entweder
daß jene Aeußerung nicht ernstlich gemeint gewesen, oder daß die
Jrrenhausverwaltung ihre Entschließung geändert habe. Danach
hatte er aber auch nicht die mindeste Ursache, wegen des erneuerten
Bezugs von Farbwaaren bei der Jrrenhausverwaltung Erkundigungen
einzuziehen.
Es ist hiernach für durchaus gleichgültig zu erachten, ob der
Jrrenhausverwaltung irgend eine Nachlässigkeit in der Aufbewahrung
des fraglichen Büchelchens zur Last fällt oder nicht. Die Haftbar-
keit der Jrrenhausverwaltung beruht vielmehr lediglich aus dem
Umstande:
Ob der Material- und Farbewaarenhändler Jacob H. nach
nach den besonderen Umständen des Falls für berechtigt
gelten muß, den im Namen der Jrrenhausverwaltung er-
schienenen K. als von dieser zu der Vornahme der fraglichen
Handlung ermächtigt anzusehen?
Das die Antwort hier bejahend ausfallen muß, kann Wohl
keinem Zweifel unterliegen. Die Jrrenhausverwaltung hatte ihrer-
seits selbst Alles gethan, um diesen Glauben in Jacob H. zu erzeugen,
ihr kann also auch nicht gestattet werden, ihren Willen einseitig zu
ändern, ohne denjenigen, der dabei interessirt war, hiervon genügend
zu unterrichten.
Das Handelsgesetzbuch wie überhaupt das Handelsrecht kann
in dieser Richtung keinen Zweifel aufkommen lassen. Nicht nur daß
jenes bestimmt, daß derjenige, der von einem Kaufmanne für Handels-
geschäfte Vollmacht erhalten hat, so lange dem gesammten Publicum
gegenüber fortwährend als Bevollmächtigter gelten soll, bis die
Vollmacht unter bestimmten Formalitäten widerrufen worden ist,
sondern es spricht auch in verschiedenen Artikeln (Art. 43. 46. 47.
49. 52) ausdrücklich aus, daß nicht nur die Dienstleute des Kauf-
mannes, sondern Jedweder, der von diesem zu einem bestimmten
Geschäfte benutzt wird, auch für zu bestimmten Handlungen ermächtigt
zu gelten habe z. B. der Ueberbringer einer Quittung zum Geld-

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