Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

den Telegraphen übermittelten Commissionen sich durch Versehen :c. 167
Sicherheit des Verkehrs (vgl. oben den Ausspruch Jhering's) und
dem unschuldigen Dritten gegenüber oft ziemlich weit auszudehnen.
Diese Haftungspflicht läßt sich aber genau genommen nur, weil aus
einer culpa in eligendo beruhend, aus Rechtsgrundsätzen deduciren.
Diese Deduction ist denn auch vollkommen zutreffend, da die culpa
in eligendo, wie überhaupt die culpa in Vertragsverhältnissen keines-
wegs voraussetzt, daß der Dienstherr bei der Annahme des Dienstboten
besonders nachlässig verfahren sei, sondern nur daß er es unterlassen,
die äußerste Sorgfalt anzuwenden.
Vgl. Hasse, die culpa, an unzähligen Stellen, so S.367.
373. 403.
Wenn aber die Dienstherrschaft verpflichtet erscheint, in Beziehung
auf die Annahme und Auswahl ihres Dienstpersonals nicht nur die
verschiedenen Grade von culpa, sondern auch jeden Mangel an
diligentia zu vertreten,, so wird sich auch nicht mit Grund bestreiten
lassen, daß überall da, wo das Dienstpersonal den Dritten, welcher
sich in gutem Glauben und zwar in einem durch die Umstände ge-
rechtfertigten guten Glauben mit dem Namens der Dienstherrschaft
auftretenden Dienstboten eingelassen, in Schaden gebracht hat, die
Dienstherrschaft dem Dritten für diesen Schaden aufzukommen hat.
Wenn heute eine Dienstmagd zu einem Kaufmann oder Handwerker,
bei welchem ihre Dienstherrschaft ihre Bedürfnisse auf Credit zu ent-
nehmen Pflegt, in den Laden kommt und Gegenstände, welche die
Herrschaft von Zeit zu Zeit holen zu lassen pflegt, für diese in der
Quantität, wie sie schon öfter geholt worden, verlangt, so würde es
die Dienstherrschaft wahrscheinlich sehr übel äufnehmen, wenn der
Verkäufer aus einmal Anstand nehmen wollte, ohne besondere Voll-
macht oder ähnliche Sicherung nach der früher geübten Weise an die
Dienstboten statt an die Herrschaft selbst Waaren zu verabreichen.
Jeder Detaillift ist gezwungen, die in dieser Weise in seinem Laden
erscheinenden Dienstboten als von der Herrschaft beauftragt anzu-
erkennen und ihnen Glauben zu schenken, weil er sich im gegentheiligen
Falle bald alle seine Kunden vertrieben haben würde und genöthigt
wäre, sein Geschäft zu schließen. Soll nun eine solche durch das
Berkehrsinteresse ganz nothwendig bedingte Handlungsweise des ge-
richtlichen Schutzes entbehren müssen? Wir glauben: nein. So hat
sich denn auch vor Kurzem in einem solchen tief in die Verkehrsver-

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