Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

den Telegraphen übermittelten Commissionen sich durch Versehen rc. 155
telegraphe dans ses relations etc., pag. 90). Jeden-
falls tritt aber diese Haftbarkeit des Mandanten oder Com-
mittenten für alle Versehen, welche sich aus dem Grunde
der Benutzung dieses Verkehrsmittels ergeben haben, dann
ein, wenn jener seinen Mandatar ausdrücklich ange-
wiesen hat, mittelst desselben zu operiren, und in Folge
dieser telegraphischen Operationen, also lediglich in
Vollzug des gewordenen Auftrags Zwischenfälle
eingetreten sind, welche zu Verlusten geführt haben, die der
Mandatar durch Zahlung oder Uebernahme von Verbind-
lichkeiten erlitten hat (fr. 38, § 1; fr. 45, pr. § 2. 4. 5 D.
mand. 17, 1; Glück, Pand. XV, S. 315; Sintenis
a. a. O., S. 577).
Das Urtheil des Stadtgerichts wurde unter dem 29. Aug. 1864
von dem Appellationsgericht pure bestätigt. Dasselbe fügte noch bei:
Was die Einwendung des v. St. betrifft, daß der Mandant
nicht verpflichtet sei, seinem Mandatar für denjenigen Schaden, der
diesen bei Gelegenheit der Ausführung des übernommenen Auftrags
treffe, Ersatz zu leisten, so ist es zwar richtig, daß der Mandatar nicht
den Ersatz desjenigen Schadens verlangen kann, von welchem er bei
Ausführung des Mandats zufälliger Weise, also ohne daß dieser
Schaden in einem inneren Zusammenhänge mit dem ausgeführten
Mandate selbst steht, betroffen wurde (I- 26, § 6. 7 D. mand. 17.1;
1. 13 D. mand. 4. 35), allein im vorliegenden Falle handelt es sich
nicht um einen nur bei Gelegenheit der Ausführung des Auftrags
dem Mandatar erwachsenen zufälligen Schaden, der mit dem ausge-
führten Aufträge selbst nicht in einer inneren Beziehung steht, die
Lage der Sache ist vielmehr die, daß sowohl wider den Willen des
Committenten als des Commissionairs und ohne Verschulden des
Einen oder des Andern statt des wirklich beabsichtigten Geschäfts ein
anderes zur Ausführung gekommen ist, für dessen Folgen zunächst der
Commissionair seinem Nachbevollmächtigten aufzukommen hatte, und
daß dieses wirklich zum Vollzüge gekommene Geschäft ein nachtheili-
ges Ergebniß geliefert hat. Warum nun die nachtheiligen Folgen
dieses Geschäfts den Commissionair treffen sollen, obgleich irgend ein
Verschulden auf seiner Seite nicht vorliegt, dafür fehlt es offenbar
an einem jeden haltbaren Grunde. Die Uebernahme einer solchen

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer