Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

14. Ueber die Form der Bürgschaft nach dem allg. deutsch. H.-G.-B.

Ueber die Form der Bürgschaft nach dem allg. d. H.-G.-B. 129
sprachen dem Beschlüsse. Die großherzoglich hessische Regierung holte
deßhalb ein Gutachten von den Obergerichten ein, welche jedoch nicht
gleicher Meinung waren. Das Gr. Ministerium der Justiz schloß
sich indessen, nachdem es vorher ebenfalls der entgegengesetzten Mein-
ung gewesen war, am Ende doch der in dem Obigen vertretenen
Ansicht an, indem es sich in einem Erlasse vom 21. März 1864 in
folgender Weise äußerte:
Nach dem Art. 214 des allg. deut. H.-G.-B. steht es der Ge-
neralversammlung zu, durch Majoritätsbeschlüsse alle Angelegenheiten
der Gesellschaft zu regeln, und bildet nur der Art. 215 von die-
ser Regel eine Ausnahme. Da jedoch nach dem ganzen Gesetze,
namentlich in Verbindung mit dem Art. 224, die Rechte der Actionäre
nur in der General-Versammlung ausgeübt werden können, so er-
scheint der Schluß gerechtfertigt, daß die im Art. 215 ausnahmsweise
verlangte Einstimmigkeit des in Frage stehenden Beschlusses sich nur
auf die in der General-Versammlung Erschienenen bezieht. — Die
Bestätigung der Statuten wurde danach ertheilt, jedoch dabei aus-
gesprochen, daß den zwei Actiouären frei stehe, ihre vermeintlichen
Rechte, welche durch die Bestätigung nicht verloren gehen könnten, bei
Gericht geltend zu machen.

X.
Ueber die Form der Bürgschaft nach dem allgem. deutsch.
Handelsgesetzbuch.
Von Herrn App.-Ger.-Rath v. Kräwel in Naumburg.

Durch die Bestimmung des Art. 317:
Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch
schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht be-
dingt,
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. V.

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