Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

insbesondere zu Art. 173. 174. 175. 178. 180. 182. 183 re. 111
bemerkt Koch in der Anmerk. 32 seines Commentars zu diesem
Artikel: „Das Gebot dieser Form setzt die Nothwendigkeit der staat-
lichen Genehmigung voraus. Wo mithin, wie in Preußen, diese
nicht erforderlich ist, da genügt die Form der neuen stillen Gesellschaft,
da nach dem System des H.-G.-B. die stille Gesellschaft auf Actien
nicht als Actiengesellschaft, sondern als stille Gesellschaft aufzu-
fassen ist."
Dieß ist jedoch schwerlich richtig. Kein Wort des Art. 174
deutet darauf, daß die vorgeschriebene gerichtliche oder notarielle Form
da entbehrlich ist. wo die staatliche Genehmigung nach den Landes-
gesetzen fortfällt, vielmehr ist die Vorschrift eine unbedingte und all-
gemeine.
Daß man insbesondere in Preußen, wo man von Anfang an die
staatliche Genehmigung einer Commanditgesellschaft auf Actien für
überflüssig erklärte, dennoch die Beobachtung der gerichtlichen oder
notariellen Form für erforderlich erachtete, das erhellt ans dem preuß.
Entwurf, der im Art. 157 diese Form vorschrieb und doch die landes-
herrliche Genehmigung nicht für erforderlich hielt. Damit stimmte
auch der Entwurf 1. Lesung überein. Wenn man nun auch bei der
2ten Lesung den Beschluß faßte, im H.-G.-B. das Erforderniß der
staatlichen Genehmigung als Regel anzusehen, so fehlt es doch an
jeder genügenden Veranlassung, anzunehmen, daß für diejenigen
deutschen Staaten, in denen die Landesgesetze die staatliche Geneh-
migung ausschließen, die allgemein vorgeschriebene gerichtliche oder
notarielle Form des Gesellschaftsvertrags nicht zur Anwendung
kommen solle.
Koch behauptet zwar a. a. O. noch: seine Ansicht sei auch bei der
Berathung von der Versammlung anerkannt: es sei nämlich in Be-
ziehung auf die Actiengesellschaft hervorgehoben, daß nicht abzu-
sehen sei, warum jetzt, nachdem bei den übrigen Gesellschaften die
schriftliche Errichtung nicht gefordert werde, bei den Actiengesell-
schaften der bloße Beitritt auch nur eines Actionärs schriftlich solle
erfolgen müssen. Darauf sei von Seiten der preuß. Abgeordneten
erklärt, daß der betr. Absatz nur die Voraussetzungen und Formen
bestimmen wolle, nach denen zu einer Actiengesellschaft die Staats-
genehmigung nachgesucht.
Jndeß handelte es sich bei dieser Berathung weder um die ge-

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