Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

12. Zur Lehre von der Commanditgesellschaft auf Actien, insbesondere zu Art. 173. 174. 175. 178. 180. 182. 183. 197 u. 199 d. H.-G.-B.

>Zur Lehre von der Commanditgesellschaft auf Actien rc.

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deren Eintritt die Haftung des Nebengesellschafters nach dem Art. 165
abhängig ist. Der Art. unterscheidet selbst die beiden Fälle, ob die
Einlage von dem Nebengesellschafter an die Hauptgesellschafter einge-
zahlt ist, oder nicht. Hat nun, was die Regel sein wird, der Neben-
gesellschafter seiner Verpflichtung gemäß die Einlage eingezahlt, so ist
mit dem Besitz der Einlage auch die Haftungspflicht auf die Haupt-
gesellschafter übergegangen. Nur diese, nicht aber die Nebengesell-
schafter sind also in einem solchen Falle den Gläubigern der Gesell-
schaft gegenüber passiv zur Klage legitimirt.
Bestände also überhaupt ein unmittelbares Klagerecht der Ge-
sellschaftsgläubiger gegen die Nebengesellschafter, so wäre die Klage
nur insoweit begründet, als sie darthäten, daß der belangte Nebenge-
sellschafter noch im Besitze der Einlage ist, oder daß er den Bestim-
mungen des Art. 105 entgegen Zahlungen von der Gesellschaft
empfangen hat.

VIII.
Znr Lehre von der Commanditgesellschaft aus Actien, ins-
besondere zn Art. 173. 174. 175. 178. 18«. 182. 183.
197 u. 199 des H.-G.-B.
Von demselben.

Zu Art. 173, Abs. 3,
welcher lautet:
Actien oder Actienantheile, welche auf Inhaber lauten, oder
welche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten
Betrag gestellt worden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher
Actien oder Actienantheile sind den Besitzern für allen durch
die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet,
bemerkt v. Hahn im §4 u. 5 seines Commentars: „Die Ausgabe
nichtiger Actien wird für ein Delict erklärt. Schadensersatz aus

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