Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Art. 150. 163 u. 165 des H.-G.-B.

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Wenn nun v. Hahn deßungeachtet behauptet, daß nachdem
Rechte des H.-G.-B. der Gläubiger eines Commanditgeschäfts un-
mittelbar gegen die Nebengesellschafter klagen könne, so folgert er dieß
zunächst nicht aus den besonderen Vorschriften des H.-G.-B., son-
dern aus seiner Auffassung des Wesens der Commanditgesellschaft.
Er stellt den Satz auf: „Die Commanditgesellschaft contrahirt unter
der gemeinschaftlichen Firma. Gemeinschaftlich ist diese allen Gesell-
schaftern, also auch dem Commanditisten. Wird also unter der Ge-
sellschaftsfirma contrahirt, so wird auch im Namen des Commandi-
tisten contrahirt, und dieser wird aus dem Vertrage obligirt, es
existirt also zwischen ihm und dem Gesellschaftsgläubiger ein unmittel-
bares Rechtsverhältnis"
Der Fehlschluß in diesen Sätzen ist aber leicht nachzuweisen.
Wenn auch nach Art. 150 des H.-G.-B. das Handelsgewerbe der
Commanditgesellschaft unter einer gemeinschaftlichen Firma betrieben
wird, so darf doch nach Art. 168 der Name des Nebengesellschafters
niemals in der Firma enthalten sein. Es wird also niemals im Na-
men des Nebengesellschafters contrahirt. Durch den unter der Firma
geschlossenen Vertrag wird aber auch nur die Gesellschaft als solche
betroffen. Zu der Commanditgesellschaft gehört nun aber nicht der
Nebengesellschafter persönlich, sondern nur seine Einlage. Hat er
also, was doch in der Regel der Fall sein wird, den Hauptgesell-
schaftern seine Einlage gewährt, so hat der Nebengesellschafter über-
haupt keine weiteren Verpflichtungen gegen die Commanditgesell-
schaft. Er kann also aus diesem Rechtsgrunde von Niemand in
Anspruch genommen werden. Hat er aber die Einlage noch zu ge-
währen, so ist dieß eine Forderung der Gesellschaft an ihn, welche
gegen ihn, wie jede andere Forderung der Gesellschaft nur durch die
Hauptgesellschafter angeklagt werden kann. Doch haftet diese For-
derung als Theil des Gesellschaftsvermögens, wie Art. 165 aus-
spricht, den Gesellschäftsgläubigern. So wenig indeß ein Gesellschafts-
glänbiger andere Forderungen der Gesellschaft früher selbst einziehen
kann, als bis ihm dieselben von den Hauptgesellschaftern oder im
Wege der Execution übereignet werden, so kann er auch nicht ohne
Weiteres Forderungen der Gesellschaft an die Nebengesellschafter als
seine eignen ansehen und einklagen.
v. Hahn meint zwar noch: So gut bei der offenen Handels-

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