Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

90 Heber den Abgang eines Mitgliedes einer Handels- oder sonstigen

Gesellschafts-Vertrages ohne Auflösung erfolgen, wenn keine Zeit-
dauer der Gesellschaft vertragsmäßig festgesetzt ist.
In Betreff des Kündigungsrechtes heißt es sodann:
„Um endlich auch über die Frage des Kündigungsrechtes eines
verantwortlichen Gesellschafters zu entscheiden und beim Mangel zu-
reichender Gründe einen verantwortlichen Gesellschafter nicht für alle
Zeit an die Actionäre zu binden, wenn er es versäumt hätte, die Ge-
sellschaft nur auf eine bestimmte Zeit einzugehen, wurde auf den An-
trag eines Herrn Abgeordneten mit 12 gegen 4 Stimmen vorbehalt-
lich der Redaction folgende Zusatzbestimmung zu dem angenommenen
Anträge genehmigt:
„Zur Kündigung einer auf unbestimmte Dauer einge-
gangenen Gesellschaft von Seiten des verantwortlichen
Gesellschafters bedarf es der Zustimmung der General-
Versammlung nicht."
Damit war nun aber der Gegenstand der uns beschäftigenden
Artikel noch keineswegs erledigt und konnte es nach dem bisher An-
geführten auch nicht sein.
Was zunächst die Streichung der Worte „und die Befugniß ...
zu verlangen" betrifft, so wurde dieselbe bald wieder aufgehoben und
jene Worte wieder hergestellt.
Bei der Berathung des Art. 163 des Redactions-Entwurfs
(correspondirend dem Art. 161 des preuß. Entwurfs und dem
Art. 178 des allg. deutschen H.-G.-B.) ergab sich nämlich (Prot.
S. 1164) eine Meinungsverschiedenheit darüber:
„ob das Citat desselben nicht auch auf die Art. 121 und 122
auszudehnen sei. Gegen diese Ausdehnung wurde angeführt, der
Art. 163 habe den Zweck, diejenigen Bestimmungen des Abschnittes
über die offenen Gesellschaften aufzuzählen, welche auch für das gegen-
seitige Verhältniß der verantwortlichen Gesellschafter und der Com-
manditisten gelten sollten. In diesem Sinne könnten aber keinesfalls
die Art. 121 und 122 für die Commanditgesellschaft als maßgebend
angesehen werden, denn es verstoße z. B. ganz und gar gegen den
Geist dieser Art von Gesellschaften, dem Commanditisten das Recht
einzuräumen, daß er auf Ausschließung des Complementars antrage;
durch ein solches Recht werde die Stellung des Commanditisten we-
sentlich verändert.

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