Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Großherzogthum Baden. Art. 123—132

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einmal, oder in einzelnen Abtheilungen stattfinden, nur äußerst
geringe Summen erlöst werden. Die Art. 126—128. 131 u. 132
des deut. allg. H.-G.-B.s zeigten aber auch, daß in einem Falle, wie
der vorliegende, es den übrigen Gesellschaftsmitgliedern freistehen
müsse, auf den Grund einer Abschätzung, welche den wahren Werth
des Gesellschaftsvermögens darstelle, die Gläubiger des verganteten
Gesellschafters zu entschädigen. Die Beklagten begehrten daher, daß
auf Ausschließung des verganteten Gesellschafters Mezger erkannt,
und dessen Gantmasse nur für berechtigt erklärt werde, die Aus-
lieferung des Antheils des Mezger am Gesellschaftsvermögen in einer
den Werth desselben darstellenden Geldsumme zu verlangen. Die
rechtlichen Ausführungen des Anwaltes stimmten in den meisten
Punkten mit den Entscheidungsgründen zu dem Urtheile des Appella-
tioussenates zusammen, weßhalb die hervorgehobenen Gesichtspunkte
einer weiteren Besprechung nicht bedürfen.
Die Civilkammer des großh. Badischen Kreis - u. Hofgerichtes
Offenburg, als Erstinstauzgericht, erkannte nach dem Begehren der
Klage auf Auflösung der Gesellschaft und Liquidation des Gesell-
schaftsvermögens. Der Appellationssenat dieses Gerichtshofes än-
derte jedoch auf eingelegte Berufung das Urtheil der ersten Instanz
ab, und erkannte nach dem Begehren der Beklagten, Widerkläger.
Die Wichtigkeit der hier zur Entscheidung gekommenen Rechtsfrage
mag es rechtfertigen, daß die Gründe zu diesem Urtheile ihrem gan-
zen Inhalte nach veröffentlicht werden. Dieß wird um so gerecht-
fertigter erscheinen, wenn man die Literatur über die hier auftauchen-
den Fragen vergleicht.
En de mann, das deutsche Handelsrecht, scheint sich ganz zu
der Ansicht des Appellationssenates zu neigen. Er sagt in § 46, wo
über die Gründe der Auflösung einer Gesellschaft gesprochen wird:
„II. Gründe — welche von der Person eines einzelnen Gesell-
schafters ausgehen, deren auflösende Wirkung übrigens durch-
weg durch Uebereinkunft der Uebrigen, das Geschäft fortzu-
setzen, vermieden werden kann, sind: A—B der Concurs, oder
sonstige Dispositionsunfähigkeit, welche den einzelnen Gesell-
schafter für die Gesellschaft unbrauchbar macht. In beiden
Fällen können die übrigen Gesellschafter die Er-

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