Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Königreich Württemberg.

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Der Einwand der Kläger, daß nach einer Nachversicherung gar
nicht gefragt worden sei, ist nicht stichhaltig. Denn wenn es auch
richtig sein mag, daß einzelne Gesellschaften eine specielle Frage hier-
auf stellen, so ist hierin eben eine ganz besondere Vorsicht zu erkennen.
Sprachlich fällt eine Nachversicherung — d. h. die Versicherung eines
Lebens, aus welches eine Versicherung bereits besteht, unter den all-
gemeinen Begriff einer Versicherung, die rechtliche Beurtheilung bei-
der Versicherungsarten ist dieselbe, und daß der Grund der Nachfrage
nach beiden Versicherungsarten zum mindesten ein gleich naheliegender
ist, muß sich dem Aussteller des Antragbogens mit Nothwendigkeit
aufdringen.
Der von dem Kläger angeregte Zweifel, ob die erhobene Ein-
wendung dem Cessionare, beziehungsweise Faustpfandgläubiger des
ursprünglichen Versicherungsnehmers entgegengehalten werden könne,
ist nicht stichhaltig. — Denn wenn man die Versicherungspolice mit
Bluntschli, deutsches Privatrecht, S. 392, Z. 8,
auch ein Werth Papier nennen will, so ist sie damit noch nicht als
Jnhaberpapier von selbst und ohne Weiteres zu betrachten,
Bluntschli, 1. 6. § 116,
und auf Letzteres nur könnte der angeregte Zweifel zutresfen. Da-
durch, daß die Ausbezahlung der Versicherungssumme an den Inhaber
der Police zugesagt wird, wird dieselbe noch nicht zum Jnhaberpapier
im rechtlichen Sinne.
Staudinger, die Rechtslehre vom Lebensversicherungs-
vertrag, S. 160 u. 174.
Daß letzteres hier der Fall sei, wäre von dem Kläger zu behaupten
und näher thatsächlich zu begründen gewesen.
Den ihnen obliegenden Gegenbeweis der einflußlosen Unerheb-
lichkeit der behaupteten unrichtigen Angaben haben aber die Kläger
gleichfalls nicht erbracht und nicht einmal angetreten, wobei nnr noch
darauf hinzuweisen ist, daß damit nicht die Einflußlosigkeit des ver-
schwiegen gebliebenen Umstandes auf den Tod des Versicherten, son-
dern aus den Entschluß des Versicherers, die Versicherung einzugehen,
gemeint sein kann.
Für unerheblich war außer der behaupteten Absichtlichkeit der
Verschweigung die weitere Behauptung zu erklären, daß St. von den
Gründen seiner Abweisung in Gotha in Kenntniß gesetzt worden sei.

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