Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Königreich Württemberg. 47
einer die freie Selbstbestimmung ansschließeuden Geisteskrankheit ge-
wesen ist.
Erk. des Oberhandelsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1868 in
Sachen R. gegen Teutonia in Leipzig.

Versicherungswesen.
Klage aus einem Lebensversicherungs-Verträge, ange-
stellt von dem Cessionar der Police. Einrede der unwah-
ren Beantwortung einer im Antragebogen enthaltenen
Frage.
Die Lebensversicherungspolicen der Frankfurter Versicherungs-
Gesellschaft Providentia enthalten nachstehende Bestimmung:
„Die Versicherung ist ungültig und wirkungslos und alle an
die Gesellschaft geleisteten Zahlungen verfallen derselben
2) wenn in dem der Police zu Grund liegenden Versiche-
rungsanträge oder in den beigebrachten Zeugnissen irgend eine
wahrheitswidrige Angabe, Verheimlichung, Sachentstellung
oder Täuschung stattgefunden hat.
Wegen eines Jrrthums und absichtslosen Versehens in den
Antragspapieren kann, wenn dessen völlig einflußlose Un-
erheblichkeit von dem Police-Inhaber dargethan wird, die
Versicherung nicht ungültig erklärt werden."
Die von der Providentia bei ihren Lebensversicherungsanträgen
benützten Antragbogen enthalten am Schlüsse nachstehende Erklärung,
die der Antragsteller zu unterzeichnen hat:
„Ich erkläre hiemit, daß die vorstehenden Angaben in allen
ihren Einzelheiten vollkommen wahrheitsgetreu sind und stimme
damit überein, daß dieselben als Grundlage des zwischen mir
und der versichernden Gesellschaft zu schließenden Vertrages
gelten, daß daher die ans diesem Vertrage für die Providentia
hervorgehenden Verbindlichkeiten als aufgehoben und erloschen
betrachtet werden und die einbezahlten Summen derselben ver-
fallen sollen, falls in dieser Erklärung unrichtige Angaben ent-
halten oder Umstände verheimlicht sind, die zu wissen für die
Gesellschaft nöthig ist."

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