Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Königreich Württemberg. Art. 335 u. 347.

Zu Art. 333 u. 347 d. H.-G. B.s.
Dispositionsstellung einer Wolleliefernng wegen nicht
kaufmannsguter Waare. — Garantieleistung für die
Qualität der Wolle.
Am 23. November 1867 hat unbestritten der Kläger St. dem
Beklagten W. einen Ballen Schafwolle, im Bruttogewichte von
353 Pfd., welche in einem Wirthshause in M. gelagert war, zum
Kauf angeboten, der Beklagte nahm von der Wolle Einsicht, indem er
an vier Stellen die Umhüllung des Ballens auftrennte und einzelne
Locken von der in sog. Schepper gebundenen Wolle herausnahm und
schloß sofort den Kauf zum Preise von 116 fl. per Centner, binnen
3 bis 4 Monaten zahlbar, ab. Am Morgen des folgenden Tages
ließ der Bekl. den Ballen vor seine Wohnung bringen, nahm hier
einen Theil des Inhalts heraus und erklärte dem herbeigekommenen
Kläger, daß er wegen vertragswidriger Beschaffenheit der Wolle von
dem geschlossenen Kaufe abgehe und die Waare dem Verkäufer zur
Verfügung stelle. Als der Kläger zur Zurücknahme der Wolle sich
nicht verstehen wollte, beantragte und erlangte der Beklagte bei dem
Stadtschultheißenamte M. eine Besichtigung der Wolle durch Sach-
verständige. In dem von denselben noch am 24. Novbr. 1867 er-
erstatteten Befundberichte ist gesagt, daß die näher untersuchten
15 Schepper nur au ihrem äußeren Theile mit einer Lage schöner
Wolle umgeben seien, im Innern aber Wolle der allergeringsten
Qualität, Brockel und Bollen, enthalte. Die Wolle wurde in dem
öffentlichen Lagerhause niedergelegt.
Unter dem 28. November 1867 erhob der Kläger bei dem kgl.
Handelsgericht R. Klage auf Anerkennung des Kaufs, sich hiebei auf
die angeführten Umstände und weiter darauf stützend, daß dem Bekl.
volle Gelegenheit zur genaueren Besichtigung der Waare geboten wor-
den und überdem von dem Kläger ausdrücklich bemerkt worden sei:
„hier sehen Sie die Wolle und so haben Sie sie, ich hafte für nichts."
Der Beklagte dagegen hat sich einredeweise darauf berufen, daß
der Kläger auf seine Bemerkung: er kaufe nur reine Schäferwolle,
sowohl bei den in der Wohnung des Beklagten gepflogenen Verhand-
lungen, als auch unmittelbar vor dem Abschlüsse im Gasthofe ihm die
Versicherung gegeben habe, die Wolle sei reelle Schäferwolle, welcher

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