Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 891—894.

fragliche Bestimmung nicht kannte. - Appellant glaube aber zugleich
noch weiter gehen zu müssen; er behaupte, daß einerseits der Art. 892
des H.-G.-B.s im Erkenntnisse a quo unrichtig interpretirt worden
sei und in Wahrheit der angestellten Klage gar nicht entgegenstehe und
daß andererseits, selbst wenn der Art. 892 mit dem Erkenntniß a quo
zu interpretiren wäre, derselbe doch im vorliegenden Falle deshalb
keine Anwendung finden könne, weil die hier vorhandenen factischen
Voraussetzungen ganz andere seien, als diejenigen, welche der fragliche
Artikel des H.-G.-B.s im Auge habe.
Die erste der so eben aufgestellten Behauptungen, daß das frü-
here, also für die hier fragliche Versicherung allein maßgebende Recht
die im angefochtenen Erkenntniß citirte Bestimmung nicht kannte,
ergebe sich unzweideutig aus der im Erkenntniß angezogenen Voigt'-
schen Abhandlung (Archiv, VI, S. 234 flg.) daselbst heißt es: „diesen
Stand der Ansichten, beziehungsweise diese Praxis, fand dieH.-G.-B.-
Commission vor. Die von ihr ausgegangenen Bestimmungen sind
in den Artikeln 891—895 enthalten. Sie gehen von der richtigen
Auffassung aus, daß derjenige, für den die Assecuranz geschlossen
worden, und zwar nur dieser Inhaber des Rechts aus dem Asse-
curanz-Contracte sei; die Ausübung dieses Rechts machen
siegleichwohl von einer Zufälligkeit abhängig vondem
Besitz oder Nichtbesitz der Police (von einer Zufälligkeit, weil
auf die Art der Besitzerlangung nicht gesehen werden soll)." Darin
liegt doch unzweifelhaft, daß der Besitz oder Nichtbesitz oer Police
nach früherem Recht nicht entscheidend war für die Geltendmachung
der Rechte des Versicherten. Dieser Auffassung entsprechend mache
Voigt etwas später (S. 235, sub b) auf die bedenkliche Seite der im
Art. 892 enhaltenen neuen Bestimmung aufmerksam, indem der ge-
dachte Artikel die Frage: „was Rechtens sei, wenn überhaupt keine
Police ausgestellt sein sollte, oder wenn die ausgestellte Police ver-
nichtet oder abhanden gekommen sein sollte," gänzlich unbeantwortet
lasse.
In der That unterliege es denn auch keinem Zweifel, eaß unser
früheres Recht die Geltendmachung seiner Rechte abseiten des Ver-
sicherten nicht von dem Besitz der Police abhängig machte. Pöhl's
(Seeassecuranzrecht, 2. Theil, S. 740 flg.) beantwortet die Frage,
wer bei einer Assecuranz für fremde Rechnung die Bezahlung vertan-

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