Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 853. 417
principalen Klage wird eine abermalige Prüfung ihres Fundaments
in dritter Instanz ausgeschlossen.
Die eventuelle Beschwerde der Kläger dagegen, mittelst welcher
sie die Herstellung des Handelsgerichts-Erkenntnisses beantragt haben,
mußte als unbegründet verworfen werden.
Zwar genügt zu einer Entschädigungsforderung nach allgemei-
nen Rechtsgruudsätzen die Angabe und der Beweis eines für die
Entschädigungspflicht ausreichenden Grundes bis dahin, daß nach-
gewiesen wird, der Schaden habe einen anderen Grund gehabt. Auch
enthält der Verrath von Schiss und Ladung durch den Capitän an
den Feind, falls Versicherer nicht etwa von der Haftung für Barat-
terie des Patrons frei sein sollten, wovon nach Hamburgischem Recht
nicht die Rede sein kann, ohne Zweifel einen Grund für die Haftungs-
pflicht der Versicherer. Haben daher, wie vorliegt, die Kläger in dem
eventuellen Theil ihrer Klagschrift ausreichende Thatumstände für
einen derartigen Verrath angegeben und die Beklagten solche geläug-
net, so würden dieselben zum Beweise zu verstellen sein und nach des-
sen Führung die Beklagten verurtheilt werden müssen, falls sie nicht
etwa durch die Behauptung und den Beweis, daß der Untergang des
versicherten Gegenstandes einem anderen Umstande, hier der selbst-
stäudigen Nehmung des Schiffes durch den Feind, beizumessen sei,
von ihrer Haftungspflicht sich befreien sollten. Es kann von den
Klägern nicht verlangt werden, darzuthun, daß der von ihnen ange-
gebene Grund die unerläßliche Ursache des Schadens bilde, daß also
der Schaden nur durch Verrath herbeigeführt sei und ohne solchen
nicht entstanden sein würde. Das Vorhandensein eines ferneren
Grundes für die Haftungspflicht, von welchem der Versicherer sich
möglicherweise frei gezeichnet hat, hebt für sich allein die Wirkung
des neben ihm stehenden Grundes nicht auf, indem es sehr wohl mög-
lich ist, daß zwei selbstständige Gründe für die Verhaftung der Ver-
sicherer vorhanden sind. Auch wird die Regel, daß für die Verpflich-
tung der Versicherer nur die nächste und nicht die entfernte Ursache
in Betracht komme, um so weniger zu einer sicheren Entscheidung
führen können, als diese Regel selbst den mannichfaltigsten Ausnah-
men unterliegt,
Vgl. z. B. Hopkin's Handbook of Average, 3 ed., Juni
1868, S. 76. 77;
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XVI. 27

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