Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

406 Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 810—815.
Schiffes zu denjenigen gerechnet werden muß, welche wegen ihrer
Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu tragen-
den Gefahr geeignet sind, auf seinen Entschluß, sich auf den ange-
botenen Vertrag überhaupt oder so wie geschehen einzulassen, Einfluß
auszuüben.
ad 1) Die Parteien sind darüber einverstanden, daß die An-
zeige, welche der Beklagte dem Kläger hat machen lassen, gleichlautend
mit dem gewesen ist, was der sub Lit. A producirte Ordrebrief vom
2. April a. o. besagt, daß sie also gelautet habe, das Schiff sei um-
gebaut uud A. 1 classificirt.
Mit solcher Anzeige aber hat der Beklagte den Klägern streng
genommen die Versicherung ertheilt, daß der Victor von den Experten
des englischen Lohd besichtigt und für ein Schiff erster Classe erklärt
worden sei, also für ein Schiff, das, was Construction und Material
anbetrifft, zu keinerlei Besorgniß Veranlassung gebe. Es ist nämlich
genügend bekannt, daß die englischen Assecuradeure solche Experten
angestellt haben und daß nur in den Zusammenstellungen der von
ihnen vorgenommenen Untersuchungen und Prüfungen von Schiffen
die besten mit A. 1 bezeichnet werden, während das Bureau Veritas
in Frankreich eine andere Bezeichnung für die besten Schiffe ge-
wählt hat.
Die Kläger haben aber erklärt, von einer so strengen Interpre-
tation des Wortlauts der gemachten Anzeige absehen zu wollen, sie
verlangen nur, daß der Beklagte darthue, daß der Victor überhaupt
von dazu berechtigten und geeigneten Experten nach dem Umbau ge-
hörig besichtigt und geprüft und von solchen für ein Schiff erster Classe
erklärt worden sei.
Die Angaben, die der Beklagte nun zur Rechtfertigung seiner
Anzeige gemacht hat, zeigen aber, daß auch das nicht geschehen ist,
sondern vielmehr, daß die Anzeige eine absolut unrichtige war. Es
beruft sich derselbe nämlich aus ein Attest eines A. Sehdell in Stettin
vom 21. April a. c., welches schon in seiner Fassung zu gewichtigen
Bedenken Veranlassung gibt, indem es über die Frage, wer classificirt
hat, ganz weggeht. Es attestirt nur, daß das Schiff in Stettin classi-
ficirt worden sei. In der Verhandlung hat der Beklagte nun aber diese
Dunkelheit des Attestes durch die Einräumung gehoben, daß die
Classificirung, von der im Attest die Rede, von dem Aussteller

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