Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 785. 789 flg. 381
dolus zur Zahlung der Nichtschuld verleitet worden, so konnte diesem
Anträge jedenfalls nicht gleichzeitig mit der weiteren klägerischen,
darauf gerichteten Beantragung Folge gegeben werden, daß die Ent-
scheidung über die beklagtischen Einreden, insbesondere über die Ein-
rede der Unrechten Beklagten und der eigenen klägerischen Verschul-
dung , offen gelassen und die Sache zur weiteren Verhandlung und
Entscheidung über diese (und die sonstigen) beklagtischen Einreden an
das Handelsgericht remittirt werden möge. Denn so lange noch nicht
seststeht, ob dem Kläger überhaupt ein Klagerecht gegen die Beklagte
beizumessen ist, würde eine Entscheidung darüber, ob dieselbe die ihr
durch Schernikau zugefloffene Zahlung wissentlich als eine vom
Kläger indebite geleistete entgegengenommen, offenbar eine verfrühete
sein. Auf die anderweitig in erster Instanz darauf begründete Be-
hauptung eines von der Beklagten dadurch begangenen dolus, daß sie
dem Kläger die ihr zugekommene Nachricht von der Verunglückung
gestiffentlich vorenthalten habe, ist Kläger in der Appellations-Instanz
nicht zurückgekommen, wie denn auch der Ungrund dieser Annahme
aus den Acten erhellet.
Die Beklagte hat dagegen in ihrer appellatorischen Vernehm-
lassung darauf insistirt, daß für den Fall der Anerkennung der vom
Kläger geleisteten Zahlung als der Zahlung einer Nichtschuld über
das exceptivische Vorbringen und namentlich über die beiden oben-
erwähnten Einreden vom Obergerichte sofort erkannt werden möge.
Allein wenn auch der Beklagten darin Recht zu geben ist, daß eine
processualische Nothwendigkeit zur Remittirung der Sache an das
Handelsgericht, behufs Entscheidung über diese Einreden, nicht vorliegt,
so ist doch andererseits die Berechtigung des Obergerichts zu einer
solchen Remission dann nicht zweifelhaft, wenn demselben Zweck-
mäßigkeitsgründe in dieser Richtung zur Seite stehen. Derartige
Zweckmäßigkeitsgründe lagen aber für das Obergericht darin zu Tage,
daß die thatsächlichen Verhältnisse der Sache noch in mehr als einer
Beziehung einer näheren Aufklärung bedürftig erscheinen, zu deren
Beschaffung den Parteien durch die Zurückweisung an das Handels-
gericht Gelegenheit und Veranlassung geboten wird.
Auf eingewandte Appellation der Beklagten erkennt das Ober-
Appellationsgericht der freien Hansestädte am 17. Juni 1867:
daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt zu

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