Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Bezirk des O.-A -Gerichts zu Lübeck. Art. 785. 789 sig. 365
gerichte bekannt, — ad causam D^s Sieveking modo Drä Wolffson
m. n. der Tieler Gesellschaft contra W. Schernikau von der klagen-
den Partei selbst zu den Acten gebracht worden und daher keinerlei
formeller Anfechtung unterliegen kann.
Durch einen Zusatz zur Police übernahm Kläger unterm 18. Juli
1857 gegen eine Prämienverbesserung von 1 Proc. das Risico einer
Zwischenreise der Flora von Hongkong nach Siam und zurück nach
Hongkong oder Macao. Die von der Meter Gesellschaft ertheilte
Ordre zu solcher Nachversicherung findet sich auf S. 2 der Anl. 2
datirt vom 16. Juli 1857.
Im Anfang des Jahres 1858 wurde dem Kläger in Folge ihm
von der Beklagten zugegangener Nachricht, daß die Flora total ver-
loren gegangen, der ihn treffende Schaden durch Schernikau ange-
dient und von demselben in Uebereinstimmung mit den von der beklag-
tischen Gesellschaft ihm ertheilten Instructionen bemerkt, das Schiff
sei auf der nachversicherten Zwischenreise geblieben. Später erhielt
Kläger mit der die Schadensberechnung enthaltenden Anl. 3 zum Be-
weise des von der beklagtischen Gesellschaft vergüteten Schadens, die
Anl. 4—7, welche Kläger vorbehältlich demnächstiger Beibringung
beglaubigter Uebersetzung, für jetzt im holländischen Original bittet
ad acta bringen zu dürfen. Es sind dieß vier von der Rhederei der
Flora ausgestellte Quittungen über die 1) von der beklagten Gesell-
schaft, 2) dem damaligen Director derselben, P. A. Reuchlin in Tiel
und 3 und 4) von zwei anderen Gesellschaften geschehene Bezahlung
der bei den Einzelnen versicherten Summen, für deren Hälfte die be-
klagtische Gesellschaft bei dem Kläger Rückversicherung genommen.
Zufolge der in der oben angeführten, auf die holländische Ver-
sicherung Bezug nehmenden Clausel der Police sowohl, wie in Ueber-
einstimmung mit einem hierorts bei Rückversicherung allgemein gülti-
gen Gebrauche begnügte Kläger sich mit solchen Quittungen und
verlangte keinerlei andere Nachweise des Schadens, da er sowohl zu
der Umsicht wie der dona fides der Tieler Gesellschaft genügendes
Vertrauen hatte, um versichert zu sein, daß nur der Ersatz eines wirk-
lich und mit Recht, — also nach Maßgabe desjenigen Affecuranz-
contracts, welcher als Basis des von ihm übernommenen Risicos ge-
setzt worden war, — vergüteten Schadens von ihm gefordert werde.
Nachdem er sich durch die Quittung überzeugt, daß von der beklagten

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer