Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 736.

als wirklich ein Vorschuß geleistet worden sei, den Ansatz Nr. 2 auf
21/2 Procent ermäßigt und in Betreff des Ansatzes Nr. 3 den Kläger
nur insoweit zugelassen, als er Nachweisen würde, daß die Correspon-
denten des Linne gewisse demnächst zu schätzende Mühewaltungen in
Betreff der Löschung und Wiederverschiffung der Ladung gehabt
hätten.
Die Beklagten haben in jetziger Instanz ein noch günstigeres
Erkenntniß, nämlich gänzliche Verwerfung der Ansätze für Commissio-
nen, eventualiter weitere Ermäßigung der betreffenden Ansätze bean-
tragt. Der Kläger dagegen hat seinerseits adhärirt und Wiederher-
stellung des Handelsgerichts-Erkenntnisses, eventuell eine im Ver-
hältniß zum Obergerichts-Erkenntniß günstigere Feststellung der
Commissionen ex aequo et bono nach Maßgabe des vorhandenen
Materials beantragt.
Diesen Beschwerden der Parteien stand kein formelles Hinderniß
im Wege.
Mit Unrecht behauptet der Kläger, es stehe per cluas eont'or-
mes fest, daß die Rhederei des beklagtischen Schiffes eine Commission
jedenfalls vergüten müsse. Bei der abweichenden Beurtheilung der
Punkte, welche Arten ausgeweudeter Commission dem Kläger zu er-
statten sein würden und welcher Maßstab hierbei anzulegen sei, ist eine
Conformität der äeeisa überhaupt nicht vorhanden. Die beklagtische
Beschwerde, daß nicht dem Kläger die Erstattung einer jeglichen seinen
Hülfspersonen vergüteten (oder zu vergütenden) Commission abge-
sprochen worden sei, war mithin formell statthaft. Dieß gilt auch von
der Adhäsionsbeschwerde des Klägers, da sie gegen den von der Er-
stattung ausgelegter Commissionen handelnden, beklagtischerseits an-
gefochtenen Theil des Obergerichts-Erkenntnisses (decisum 2 dessel
ben) gerichtet ist.
In der Sache selbst ist
1) auf Grund der oben zu der Frage vom Abzüge des Drittels
wegen neu für alt vorausgeschickten allgemeinen Erwägungen die Be-
hauptung der Beklagten zu verwerfen, daß dem Kläger nur der Be-
lauf derjenigen Kosten und Aufwendungen ersetzt werden müsse, welche
unmittelbar durch die Wiederherstellung des Schiffes und durch die
zum Behufe derselben nothwendigen Taxationen erforderlich gewesen
seien. Dem Kläger ist, wie oben gezeigt worden, jeder durch die ver-

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