betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes f. Handelssachen. XXXI
§27.
Die in den §§ 23—26 bezeichneten Entscheidun-
gen und Beschlüsse des Bundes-Oberhandelsgerichts
können mit einem Rechtsmittel nicht angefochten
werden.
Motive zu §§ 23—27.
Die §§ 23—27 enthalten über Gehalt, Pension, Amtsdauer
und Amtsverlust der Mitglieder des Gerichtshofes Vorschriften,
welche die richterliche Unabhängigkeit genügend zu sichern geeignet sind.
Von besonderer Wichtigkeit ist der auf die Pension sich beziehende § 26,
zu dessen Erläuterung Folgendes bemerkt wird:
1) Es ist bedenklich, den Anspruch auf Pension erst nach Ablauf
einer gewissen Zahl von Dienstjahren eintreten zu lassen. Eine
solche Beschränkung kann die angemessene Besetzung des Ge-
richtshofes erschweren, zumal sie dem Rechte einzelner Bundes-
staaten nicht entspricht. Von einer Beseitigung derselben ist
auch kein wesentlicher Nachtheil zu besorgen, da regelmäßig
schon bei der Berufung zu dem Bundes-Oberhandelsgericht
das 10. Dienstjahr erfüllt sein wird.
2) Die Abstufung an größere Zeitfristen zu knüpfen, ist nicht ohne
Bedenken, denn jede derartige Berechnung hat ersahrungs-
mäßig zur Folge, daß sich Beamte länger im Dienste erhalten,
als gerechtfertigt ist. Es muß den Vorzug verdienen, nach
Vollendung des 10. Dienstjahres die Pension von Jahr zu
Jahr um 1/60 steigen zu lassen, bis das 50. Dienstjahr zurück-
gelegt und somit das volle Gehalt als Pension verdient ist.
3) Die Billigkeit erheischt und eine schwer abzuweisenbe Conse-
quenz des § 6 rechtfertigt es, die Zeit, welche im Communaldienst
zugebracht ist oder während welcher das zu pensionirende Mit-
glied als Anwalt, Advocat, Notar oder Patrimonialrichter oder
als Rechtslehrer fungirt hat, in die Dienstzeit gleichfalls ein-
zurechnen.
den Rubestand, vom 7. Mai 1851. Die Verrichtungen des Staatsanwalts und
des Untersuchungsrichters werden von je einem Mitgliede des Bundes-Oberhandels-
gerichts, welches der Präsident ernennt, wahrgenommen."