Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 560. 319
haß LCo. wären ihre Agenten nur für Beladung des Schiffes
gewesen; allein es war selbstverständlich, daß sie, die Beklagten im
Verhältnisse zu den Klägern (resp. zu dem Capitän Rüssel) ver-
pflichtet waren, falls sie nicht selbst in Shanghae gegenwärtig
sein konnten oder wollten, dort zur Erledigung der Befrachtungs-
angelegenheit durch Jemanden sich vertreten zu lassen. Das kläge-
rische Schiff sollte zu Shanghae „ at the disposal of the charte-
rers etc.“ gestellt werden, und es bedurfte mithin Jemandes, der
die Beklagten als charterers, wenn sie abwesend waren, dort ver-
trete und die Disposition oder das Schiff übernehme. Als solche
Vertreter hatten Scheühaß & Co. zu gelten, wenngleich sie nur im
Allgemeinen dem Capitän Rüssel als diejenigen aufgegeben worden
waren, an welche er sich zu adressiren und denen er die Disposition
über das Schiff zu übertragen habe. Im Text der Chartepartie
werden überdieß gelegentlich als gleich wirksam genannt: „the Orders
of the charterers or their agents.“ Die von Schellhaß & Co. auf
die Rückseite der Chartepartie geschriebenen Worte:
This charter begins at Shangae this 28 August 1865.
Eduard Schellhass & Co.
as charterers agents.“
lassen denn auch keine andere Auslegung zu, als daß durch sie die
Thatsache anerkannt werde, Capitän Rüssel habe an dem genannten
Tage ein dem Befrachtungscontract entsprechendes Schiff gestellt und
der Lauf der Zeit, für welche die Fracht monatsweise zu zahlen sei,
habe damals begonnen. Das in jetziger Instanz beigebrachte Attest
mehrerer bremischer Handelshäuser des Inhalts, ein solcher Vermerk
enthalte nur eine Bescheinigung der geschehenen Meldung des Capi-
täns, nicht aber eine dahingehende Erklärung, daß das Schiff den
Stipulationen der Chartepartie entsprechend erachtet und demgemäß
angenommen werde, ist dem Wortlaut und klaren Verständniß des in
Rede stehenden Vermerks gegenüber bedeutungslos. Ueberdieß er-
gibt sich aus dem Schreiben von Schellhaß & Co. vom 23. Sept.
1865, daß dieselben sich der weiterreichenden Bedeutung der frag-
lichen Worte wohl bewußt gewesen sind. Sie erklärten in jenem
Schreiben, der Dorsal-Vermerk („the indorsement“) auf der Charte-
Partie sei ohne Bedeutung, weil er vollzogen sei „in the supposition,
that the Bolina was conditioned as per Charterparty and upon