Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 560.

II. Auf die Beweislast und evantuuliter auf die Fassung
des beklagtischen Beweissatzes beziehen sich die zweite und
vierte Beschwerde der Beklagten.
Anlangend
1) die Beweis l a st, so verlangen sie, daß, während die früheren
Richter ihnen den Beweis der zu der Zeit, als die Bolina in
Shanghae den Schellhaß & Co. zur Disposition gestellt worden,
vorhanden gewesenen Seeuntüchtigkeit des Schiffes zur Pflicht ge-
macht haben, den Klägern der Beweis auferlegt werde, daß das
Schiff zu der angegebenen Zeit, sowie auch in derjenigen der darauf
folgenden Monate, für welche die Kläger Fracht beanspruchen, in
einem dem Befrachtungscontract entsprechenden seetüchtigen Zustande
sich befunden habe.
Auch diese Beschwerde mußte als unbegründet verworfen werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht die in Rede stehende Entschei-
dung der früheren Richter schon dadurch gerechtfertigt werde, daß
Schellhaß & Co. zu der Zeit als zwischen ihnen und Capitän Ruffel
die Differenz über die (mit Sicherheit nur damals zu constatirende)
Beschaffenheit des Schiffes entstanden war, und Capitän Ruffel
durch gemeinschaftliche Veranstaltung einer von unparteiischen Sach-
kundigen vorzunehmenden Besichtigung und Begutachtung des Schis
fes dessen Zustand feststellen und aus diese Weise die Differenz zum
Austrage bringen zu lassen verlangte, diesem Verlangen sich entzogen
haben; denn jedenfalls trifft die Beklagten aus dem Grunde hier die
Beweislast, weil ihre Correspondenten, die mehrmals genannten
Schellhaß & Co., das ihnen vom Capitän Ruffel auf Grundlage des
Contractes offerirte Schiff als ein dem Contract entsprechendes haben
gelten lassen, nämlich jene Offerte angenommen und die Contractzeit
als mit dem Tage jener Offerirung begonnen anerkannt haben.
Daß Schellhaß & Co. die Vertreter der Verklagten für die zu
Shanghae in Betreff der Befrachtung des klägerischen Schiffes zn
erledigenden Angelegenheiten und speciell für die Erklärung darüber,
ob das dort gestellte Schiff der contractlichen Verabredung entspreche,
mithin zum Zweck der Ausführung derselben entgegengenommeii
werde, gewesen sind, ist ohne Bedenken aus Grund der Chartepartü
in Verbindung mit den beigebrachten Correspondenzstrecken anzuneh
men. Zwar haben die Beklagten geltend zu machen versucht, Schell

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