Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

316 Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck Art. 560.
feit, an dem von den Klägern den Beklagten in Shanghae zu stellen-
den Schiffe eine Reparatur vorzunehmen, weder die Wirkung haben
konnte, die Beklagten von ihrer Verbindlichkeit aus der Chartepartie
gänzlich j'zu befreien, noch auch den Eintritt der Contractszeit und
folglich der beklagtischen Frachtzahlungspflicht dann hinauszuschieben,
wenn durch die Nothwendigkeit der Reparatur die Benutzung des
Schiffes zum Frachterwerb nicht beeinträchtigt wurde, von welcher
Beschränkung hier unbestritten nichts stattgefnnden hat.
Zwar hat es seine Richtigkeit, und ist in dem von den Beklagten
angezogenen Art. 560 des H.-G.-B.s ausgesprochen, daß
„bei jeder Art von Frachtvertrag der Verfrachter das Schiff
in seetüchtigem Stande zu liefern habe,"
allein es ist früh genug, wenn die (volle) Seetüchtigkeit zu der Zeit
gewährt wird, zu welcher die Leistung des Schiffes beginnen soll, also
gegen die Zeit der Abreise. Eine Reparaturbedürftigkeit, welcher
unbeschadet der Beladung des Schiffes bis zur Abgangszeit abgehol-
fen werden kann, und welcher abzuhelfen der Schiffer bereit ist, bildet
ebensowenig einen Umstand, welcher den Befrachter berechtigte, sich
über eine contractwidrige Leistung des Schiffers zu beschweren, als die
zur Zeit des Anfangs der Ladetage etwa noch nicht geschehene Com-
pletirung der Mannschaft, die noch unvollendete Verproviantirung
des Schiffes, das Mchtambordsein der Segel oder der Schiffsinftru-
mente. Das Schiff ist ungeachtet des ihm zur Zeit etwa noch Feh-
lenden seetüchtig, wenn dieses letztere bis zum Schiffsabgange ergänzt
werden kann und der Schiffer zur Ausführung des Röthigen bereit
ist. Dieß, was bei Befrachtungen in solchen Fällen, in welcher der
Befrachter und das verfrachtete Schiff an dem nämlichen Platze sich
befinden, täglich Anwendung findet, ist auch dann Rechtens, wenn,
wie im vorliegenden Falle, das Schiff an einem fremden Orte zur
Disposition des Befrachters zu stellen ist. Die von den Beklagten
für sich angerufenen Worte der Chartepartie: „to place (in Shang-
hae) the vessel well and properly conditioned — and in every
way properly fitted for the voyage etc at the disposal of the
charterer“ ändern daran nichts. Zumal nicht hier, wo es bei den
längeren, vorgängig dem Schiffe verstatteten Reisen (von Europa
nach China) selbstverständlich war, daß die Möglichkeit nöthiger Re-
paraturen zu der Zeit, wo jene Reisen zurückgelegt sein würden, ein-

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