Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

XXVIII

Der Entwurf des Gesetzes»

wäre, für die bei diesem stattfindenden Ausfertigungen,
einschließlich der Decrete, Beschlüsse und Urtheile, nach
den Landesgesetzen zu verwenden gewesen sein würden,
als Gerichtsgebühr zu berechnen und mit den Gerichtskosten
einzuziehen. Dieß gilt auch von den an das Bundes-
Oberhandelsgerichts gerichteten Gesuchen und Eingaben
derParteien.
Die für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsge-
richts zu berechnenden Kosten fließen zur Bundescasse.* **)
Motive:
Soll der Bund den Aufwand bestreiten, welchen der neue Ge-
richtshof verursacht, so müssen ihm auch die Gebühren für die Ge-
schäfte desselben zufließen. Die Aufstellung einer besonderen Tax-
'Ordnung wäre mit großen Schwierigkeiten verbunden, zumal die
abweichendsten Proceßshsteme berücksichtigt werden müßten. Ganz
angemessen erklärt daher der § 22 die bezüglichen Landesgesetze für
maßgebend. Dasselbe Princip wird auf die Gebühren der Anwälte
und Advocaten ausgedehnt.
§23.
Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelsgerichts
werden auf Lebenszeit angestellt.
Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts wird
seines Amtes und des damit verbundenen Gehaltes ver-
tu st ig,wenndasselbeindemStrafverfahren du rchEr-
kenntniß des zuständigen Gerichts eines Bundes-
staates zum Amts Verluste, zu einer entehrenden Strafe,
zu einernichtentehrendenFreiheitsstrafevon länge-
rer als einjähriger Dauer, oder wegen eines enteh-
rendenVerbrechens oderVergehens zu einer Strafe
rechtskrästigverurtheiltwordenist.
Ent st ehtZweifeldarüber,obein erdervorstehend
* u. **) Der Reichstag hat auf Antrag des Abg. v. Bernuth und Genossen
s) hinter den Worten des § „gelangt wäre" eingeschoben „die Mehrkosten, welche
durch Reisen eines auswärtigen Anwalts oder Advocaten nach dem Sitze des
Bundes-Oberhandelsgerichts entstehen, ist der Gegner zu erstatten nicht ver-
bunden."
b) dem § am Schlüsse hinzugefügt: „Für das Verfahren, welches dadurch entstanden
ist, daß die Sache zunächst an das unzuständige Gericht gelangt und von diesem
an das zuständige abgegeben ist, kommen Gerichtskosten nicht in Ansatz."

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer