Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

294 Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 504. 634.
übernommenen laufenden Versicherung aufgegeben, den Gegenstand
des vorliegenden Processes bilden. Nach der erwähnten Dispache
waren von diesen Ballen 281/» im erkennbaren Zustande angelangt,
so daß sie den Klägern ausgeliefert werden konnten. Von den übri-
gen 330*/2 Ballen nimmt die Dispache zufolge der in ihr aufgestell-
ten Berechnung an, daß 60^ Ballen in Irland verloren gingen
oder verkauft seien, die hiernach noch übrigen 270 Ballen aber in den
vier in Liverpool abgehaltenen Auctionen (in der ersten 48, in der
zweiten 73, in der dritten 62 und in der letzten 87) verkauft seien
und werden demnach behufs der verhältnißmäßigen Vertheilung des
Auctionserlöses diese 270 Ballen zu dem Werth berechnet, welchen
die verschiedenen für die Kläger bestimmten Sorten durchschnittlich
an den Auctionstagen im gesunden Zustande gehabt haben würden.
Diese Annahme der Liverpooler Dispache legt nun auch die fer-
ner von den Klägern producirte, hierorts aufgemachte Dispache ihrer
Berechnung zu Grunde. Sie geht also davon aus, daß auch im
Verhältniß der Kläger zu ihren Versicherern, den Beklagten, ange-
nommen werden müsse, daß von den 359 Ballen öO1^ an der irlän-
dischen Küste verloren gegangen oder verkauft seien und nicht nur die
2S1I2 Ballen, welche den Correspondenten der Kläger ausgeliefert
und von denselben — insoweit nicht einzelne Theile dieser Ballen als
unbeschädigt ausgesondert werden konnten — zum öffentlichen Ver-
kaufe gebracht wurden, sondern auch noch fernere 270 Ballen in Li-
verpool angelangt und öffentlich verkauft worden seien. Demnach
nimmt diese hierorts ausgemachte Dispache an, daß nur für 60^/z
Ballen — weil diese den Bestimmungshafen nicht erreicht hätten —
Kläger die Summe, zu welcher die Ballen von ihnen zur Versiche-
rung taxirt worden, unter Abzug desjenigen Betrags, welchen sie für
diese Ballen nach Inhalt der Liverpooler Dispache netto erhalten
haben, von den Beklagten beanspruchen könnten, für 298^2 Ballen
dagegen außer dem Beitrag, welchen Kläger für diese Ballen nach
der Liverpooler Dispache zu der Havarie-grosse und den sonstigen
gemeinsamen Unkosten zu leisten hatten, nur den die Versicherungs-
taxe nicht erreichenden Werth, zu dem die Waare in Liverpool im
gesunden Zustande geschätzt worden, abzüglich derjenigen Summe,
welche die Liverpooler Dispache als Brutto-Erlös aus diesen Ballen
den Klägern vergütet. Diese Berechnung der hiesigen Dispache

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