Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 355. 356. 245
respondenz nicht geschehen, eine den Umständen angemessene Frist zur
Lieferung zu gewähren;
da sich das Handelsgericht der vom O.-A.-G. im Erkenntnisse
in Sachen W. Stiehl & Co. c. Dan. Jacobh & Co. vom 29. Decbr.
1866 ausgesprochenen Ansicht, daß nach Art. 356 des H.-G.-B.s der
säumige Schuldner eine billige Nachlieferungsfrist fordern dürfe,
nicht aber der Gläubiger demselben eine solche ohne weitere Veran-
lassung stellen müsse, nicht zustimmig erklären kann, weil, abgesehen
davon, daß alle dem Handelsgerichte zugänglichen Lehrbücher des
Handelsrechts, Commentare zum H.-G.-B. und Präjudicate den
Art. 356, wie oben geschehen, auffassen, die Worte des Gesetzes „und
ihm dabei" einer solchen Interpretation nach der Auffassung des
Handelsgerichts entschieden entgegenstehen;
da demnach die angestellte Widerklage auf Schadensersatz nicht
für begründet erachtet werden kann rc.

Dieses Erkenntniß ist auf vom Beklagten eingelegte Restitution
vom Handelsgerichte unter dem 21. Decbr. bestätigt.
Entscheidungsgründe:
Da betreffs der in reconventione streitigen Waare die Verabre-
dung einer festen Lieferungsfrist vom Beklagten nicht behauptet ist,
somit die gewöhnlichen Regeln des Civilrechts zur Anwendung kom-
men, vor Allem also der Verzug des Käufers uachzuweisen ist;
da, um den Verkäufer in Verzug zu setzen, aber erforderlich ist,
daß, wenn ein Creditverkauf nicht vorliegt, derselbe, unter Bereit-
schaft des Klägers zur Zahlung des Preises, gehörig gemahnt worden
sei, indem der Käufer, wenn er in einem solchen Falle nicht seinerseits
mit der Erfüllung vorangehen will, überall daraus verzichten muß,
den Verkäufer in mora zu versetzen;
da nun, trotz des jetzigen Fehlens der dem Protocolle erster In-
stanz zufolge anscheinend sehr relevanten Anl. D. in beiden Acten
auch die übrige noch vorliegende Correspondenz es außer Zweifel
stellt, daß ein Creditverkauf nicht verabredet ist, indem Kläger in
Anl. G. sich ausdrücklich darauf beruft, daß durch seinen Agenten
dem Beklagten mitgetheilt worden, daß er gegen Einsendung von

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