Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 357, Abs. 2. 374. 375. 243
angestellten Klage, unter Verurtheilung in die Kosten der ersten
Instanz, und unter Compensation der Kosten dieser Instanz, ab
und zur Ruhe zu verweisen sei.
In Sachen Dris Gustav Hertz mand. noie. N. Wallich & Co.
in Kopenhagen, Kläger, c. Wulff & Schmidt, Beklagte.
Zu Art. 337, Abs. 2.
Erkenntniß des Ober-Appell.-Gerichts zu Lübeck v. 28. Septbr.
1867, in Sachen Völker & Flügger zu Bremen, Kläger, wider
G. Chr. Gebhard das., Bekl., wegen Lieferungsgeschäft.
1) Bei Geschäften, bei denen die Waare genau an einem fest-
bestimmten Tage geliefert werden soll, steht zwar den Contrahenten für
ihre Leistung die ganze Geschäftszeit dieses Tages zu Gebote, aber
die Mahnung des zur Leistung bereiten Theiles ist in jedem Momente
der Geschäftszeit des festgesetzten Erfüllungstages als eine rechtzeitige
anzusehen, und der gemahnte Theil geräth schon an diesem Tage in
Verzug, wenn infolge der Mahnung constatirt wird, daß er nicht
erfüllen will oder nicht erfüllen kann.
2) Der Art. 357, Abs. 2 des H.-G.-B.s hat lediglich den
Zweck, dem Käufer einen Schutz dagegen zu gewähren, daß der Ver-
käufer den ihm zustehenden Verkauf nicht verzögere, und schließt,
indem er vorschreibt, daß der Verkauf unverzüglich nach Ablauf der
Frist vorzunehmen sei, nicht aus, daß nicht der Verkauf, wenn der
Käufer im Verzüge ist, schon am Lieferungstage selbst geschehen dürfe.
3) Der Verkäufer, welcher bei sogen. Fixgeschäften sich der Ver-
kaufsselbsthilfe bedient, ist nicht als negotiorum gestor des Käufers
anzusehen.
(Sammlung der Entscheidungen des Ober-Appell.-Gerichts
zu Lübeck, v. Kierulff, Jahrgang 1867, 3. Heft.)

Zu Art. 374. 373 d. H.-G.-B.s.
Erk. des Ober-App.-Gerichts zu Lübeck vom 13. Juli 1867 in
Sachen S. Reck & Co. zu Bremen, Kläger, wider Julius Plitt zu
Lübeck, Beklagte, wegen eines Leinsaatgeschästs.
„1) Der Commissionär, dem aus Commissionsgeschäften eine
Forderung an den Committenten zusteht, braucht, ehe er vollständige
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