Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

XXII

Der Entwurf des Gesetzes,

unter 7) die nach dem Gesetze, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeug-
nissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Februar 1844
zu entscheidenden privatrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten; vgl. noch
die Anmerk, zu § 14 a. E.
§ 14.
Ist in Fo lge einer Klagenhäufung über eine Handels-
sache und über eine andere Sache«) durch ein Erkenntniß
zu entscheiden, so ist die Zuständigkeit des Oberhandels-
gerichts nur dann begründet, wenn der Werth der Han-
delssache der höhere ist.
Dasselbe gilt, wenn in Folge einer Widerkla ge,ss)
welche mit der Klage in einem und demselben Rechtsstreite
zu erledigen ist, Handelssachen und andere Sachen den
Gegenstand der Entscheidung bilden.
Motive:
Nach den particularen Proceßrechten kann der Fall sich zutragen,
daß theils Handelssachen, theils andere Sachen dergestalt den Gegen-
stand eines und desselben Processes bilden, daß die Nothwendigkeit
der ungetrennten Verhandlung und Entscheidung eintritt (xrooessus
simultaneus). Es erhebt sich für solche Fälle, welchen erst die ge-
meinsame Civilproceßordnung vorzubeugen vermag, die Frage, wie es
mit der Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts zu halten sei.
Jede Art der Lösung führt zu Unzuträglichkeiten und Uebelständen.
Die Art und Weise, wie der § 14 zu helfen sucht, verdient noch vor
jedem andern Wege den Vorzug. Freilich steht es mit dem Zwecke
des Gesetzes nicht völlig im Einklänge, daß, sobald der Werth der
Handelssache der geringere ist, die Zuständigkeit des Bundes-Ober-
handelsgerichts ausgeschlossen, diesem also die Entscheidung eines
handelsrechtlichen Streits entzogen wird. Auch kann die Werths-
ermittelung, welche nach dem § 14 erforderlich wird, in einzelnen
Fällen Weiterungen und Schwierigkeiten verursachen. Allein diese
Uebelstände treten doch hinter denjenigen zurück, welche sich bei einer
andern Art der Lösung ergeben. Die Trennung der Sachen in der
höchsten Instanz, woran zunächst gedacht werden könnte, würde den
maßgebenden Proceß-Gesetzen widerstreben und die Einheit des Rechts-
streites zum größten Nachtheil der Parteien beseitigen. Die von
einer Seite angeregte Verweisung aller derartigen Sachen vor das

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