Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

234 Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 348.
schneiden lassen, so daß die Kuchen von ihnen in einem völlig gesunden
Zustande verladen worden;
da aber — abgesehen einmal von der beschnittenen Form einer
jedenfalls nicht unbeträchtlichen Anzahl Kuchen — die am Bestim-
mungsorte conform mit Art. 348 des H.-G.-B.s vorgenommene
Besichtigung und Begutachtung ergeben hat:
„daß die Partie von ca. 20 ton8 (18,201 Kilo) mehr oder we-
niger beschädigt war, welche Beschädigung ersichtlich schon vor dem
Einladen an Bord der Albertina scheint stattgefunden zu haben, und
die wir (die Begutachter) Regenwasser zuschreiben, welches sich wäh-
rend des Transportes nach der Albertina oder während der vorher-
gegangenen Einladung denselben mitgetheilt hat;"
und ferner:
„daß keine Beschädigung von Seewasser an dem in Rede stehen-
den Gegenstände sichtbar war, und -daß das Schiff Albertina, von
uns (den Begutachtern) in jeder Beziehung in gutem Stande und
der Laderaum gänzlich trocken befunden worden ist,"
da diesem Befunde und dem beklagtischen Bekenntnisse gegen-
über, daß diese Partie früher theilweise durch Nässe beschädigt ge-
wesen, der den Beklagten vom Handelsgerichte nachgelassene Beweis,
daß diese 18,201 Kilo in einem trockenen und gesunden Zustande Hie-
selbst verladen worden, nicht für zulässig erachtet werden kann, viel-
mehr durch die klägerischen prockneta in deren Verbindung mit den
beklagtischen Einräumungen bereits überwogen ist, indem selbst etwa-
nige, dem Beweisthema entsprechende Zeugenaussagen die Annahme
nicht ausschließen würden, daß die Unzulänglichkeit der zur Herstel-
lung eines trocknen und gesunden Zustandes der Kuchen von den Be-
klagten angeordneten Maßregeln sich der Wahrnehmung der Zeugen
entzogen habe, weil, wenn auch momentan Trockenheit und scheinbare
Gesundheit hergestellt worden, darum nicht minder eine Reaction der
früheren Beschädigung hätte eintreten können, und nach dem Be-
funde am Lieferungsorte eiugetreten sein müßte;
da überdieß dem Handelsgerichte freilich in dessen von den Be-
klagten der Rechtskraft überlassenen Entscheidung, daß die Kläger
beschnittene Kuchen zu empfangen nicht gehalten sind, beizutreten ist,
nicht aber auch darin, daß bei sonst gesundem Zustande der Partie
nur die beschnittenen Kuchen, nicht aber die ganze Partie, in welcher

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