betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. XXI
Ist die Zuziehung der Handelsgerichte durch das Particular-
recht weiter ausgedehnt, so muß auch die Zuständigkeit des Bundes-
Oberhandelsgerichts zur Erhaltung der Harmonie dieser Ausdehnung
folgen.
Anmerkungen: «) Unter Nr. 1 wird'außer dem Art. 4 auch noch 5 und 6
des allg. deutsch. H.-G.-B.S einzuschalten sein.
ß) Nach den verschiedenen Particulargesetzgebungen ist, wie die Motive des
sächsischen Entwurfes anerkennen, die Zuständigkeit der Handelsgerichte in ver-
schiedener Weise geregelt- Letztere sind zuständig entweder
1) für alle Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, welche aus Handels-
geschäften (Artikel 271—276 des allg. deutsch. H.-G.-B.s) zwischen den Be-
theiligten entstehen, z. B. die Handelsgerichte im Königreich Bayern, oder
2) für alle Rechtsstreitigkeiten über Verbindlichkeiten eines Kaufmanns aus
seinen Handelsgeschäften und eines Nichtkaufmannes aus einem Handels-
geschäfte, wenn das Geschäft auf Seiten dieses Nichtkaufmannes ein Handels-
geschäft ist, z. B. die rheinischen Handelsgerichte im Königreich Preußen,
oder
3) für alle Rechtsstreitigkeiten gegen einen Kaufmann (Art. 4 des allg. deutsch.
H.-G.-B.s) aus dessen Handelsgeschäften (Art. 271—276 des allg. deutschen
H.-G.-B.s), z. B. die Handelsgerichte im Königreich Sachsen.
Wollte man die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts in der unter
1) bezeichneten Weise feststellen, so würde dieselbe eine sehr große Ausdehnung er-
halten» insbesondere würden alle Klagen eines Kaufmanns gegen seine Kunden
zur Competenz dieses Gerichtshofes gehören. Hierzu liegt ein Bedürfniß nicht
vor. Auch würde in diesem Falle dem Bundes-Oberhandelsgerichte eine ganz
außerordentliche Arbeitslast auferlegt werden.
Die Feststellung der Competenz des Bundes-Oberhandelsgerichts in der
unter 2) gedachten Weise erschien deshalb nicht angemessen, weil sich oft schwer
erkennen läßt, ob das Geschäft eines Nichtkaufmannes auf dessen Seite ein Handels-
geschäft sei, z. B. ob derselbe Werthpapiere in der Absicht gekauft habe, um die-
selben weiter zu veräußern (Art. 271, Nr. 1 des allg. deutsch. H.-G.-B.s), und es
daher bedenklich erschien, hiervon die Competenz abhängig zu machen.
Man hat daher die Zuständigkeit des Bundes - Oberhandelsgerichts auf die
Rechtsstreitigkeiten gegen einen Kaufmann aus dessen Handelsgeschäften um so
mehr beschränken zu müssen geglaubt, als hierdurch die meisten nach Handelsrecht
zu beurtheilenden Fälle getrosten werden. Außerdem hat man alle diejenigen
Rechtsstreitigkeiten der Competenz des Bundes-Oberhandelsgerichts überwiesen,
in welchen nach den Landesgesetzen die Klage bei dem Handelsgerichte erster Instanz
anzubringen ist.
7) Vor die sächsischen Handelsgerichte gehören außerdem noch nach der
Verordnung vom 30. Decbr. 1861, § 8
unter 2) Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen im Sinne des Gesetzes
die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom 7. Juni 1849 und