Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 347. 348. 325. 223
daß dem Steuermann Reheich in Dresden 74 Tonnen
Syrup im Bruttogewicht von 546 Centnern 92 Pfd. oder
wie viel weniger geliefert worden,
dem Kläger aber, falls dieser Beweis verfehlt worden, Gerecht-
same wegen des durch die Gefahr der Reise von Dresden
hierher entstandenen Gewichtsabganges zu reserviren
und die Sache unter Compensation der Kosten dieser Instanz
zu weiterem Verfahren, namentlich zur Ansetzung des Beweis-
antretungstermins an die erste Kammer zu remittiren.
Der Schreibfehler 576 statt 546 in den Ausfertigungen des
Erkenntnisses a quo findet durch das Vorstehende seine Er-
ledigung.

Auf gegen das vorstehende Erkenntniß vom mand. noie. Kläger
eingewandte Contrarestitution ist dasselbe durch Erkenntniß des Ober-
gerichts vom 15. October 1868, unter Compensation der Kosten der
Contrarestitutions-Jnstanz, bestätigt.
In Sachen Herrn Drä I. Wolffsohn mand. noie. L. Joachims-
thal, Klägers, o. C. E. Taubmann, Beklagten.
Zu Art. 347. 348. 325.
Der Art. 348 enthält über die processualische
Frage der Beweislaft keine Vorschriften.
Nach in neuerer Zeit constant befolgter Praxis
trifft den Empfänger einer von auswärts bestellten
Waare, hinsichtlich des contractmäßigen Zustandes,
die Beweislast, wenn er es versäumt hat, den Zustand
der Waare alsbald nach Ankunft zu constatiren.
Erkenntniß des Handels-Gerichts, erste Kammer, vom 1. Juli
1868.
Da ein Grund, weshalb Beklagter nicht befugt gewesen sein
sollte, den streitigen Theil der klägerischen Sendung, falls derselbe
sich uncontractlich erwies, aufzuschießen, nicht nachgewiesen worden,
und es zur Ausschließung solcher Befugniß stets eines besonderen
Grundes bedarf;

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