Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Bezirk des O.A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 343, Abs. 2. 355 flg. 219
habe, da diese Vermuthung nur auf einer unhaltbaren Schluß-
folgerung beruht und mit dem Protocolle im Widerspruch steht, ganz
abstrahirt werden. In Berücksichtigung kommt nur die Behauptung,
daß Kläger ihrem Anwälte die fragliche Mittheilung gemacht haben
und daß dieser der Ueberzeugung gewesen sein will, es komme aus
diesen Punkt für den Obsieg der Kläger nicht an. Hätte man das
Beneficium auf die in dem reichsgesetzlichen juramentum novorum
ausdrücklich hervorgehobenen Fälle zu beschränken, so würde es den
Klägern vorliegend nicht zu Theil werden können. Dieselben ver-
mögen, nach dem, was sie angegeben, weder zu beschwören, daß sie die
fragliche Thatsache nicht gekannt, noch, daß sie dieselbe vorzubringeu
nicht für dienlich erachtet haben. Allein die Vorschrift des römischen
Rechts, wonach es den Parteien gestattet ist, in der Appellations-
Instanz neue, mit den bisher vorgebrachten connexe thatsächliche Be-
hauptungen aufzustellen, beziehungsweise neue Beweise vorzübringen,
ist generellen Inhalts,
L. 4, C. de temp. & repar. (7. 63);
L. 37 in fin L. 39, § 1. C. de appell. (7. 62);
und der von den Reichsgesetzen eingesührte Noven-Eid ist nur ein
Calumnieneid, bestimmt, den Mißbrauch der Rechtswohlthat zu ver-
hindern, zu welcher die betreffende Partei, allgemeinen Grundsätzen
entsprechend, dann nicht zugelassen werden soll, wenn sie doloser oder
grob culposer Weise es unterlassen hat, der fraglichen Vertheidigung
bereits in erster Instanz sich zu bedienen. Nun ist aber die Partei, wenn
sie eine Thatsache gekannt und ihrem Sachführer zu seiner Instruction
mitgetheilt, dieser aber dieselbe nicht vorgebracht hat, offenbar nicht
weniger entschuldbar, als wenn sie selbst jene Thatsache, weil sie ihr
nicht erheblich erschienen, vorzubringen unterlassen hat. So wird
denn auch anderwärts angenommen, daß der Fall eines instructions-
widrigen Nichtvorbringens von Seiten des Anwalts dem einer wirklich
neu aufgefundenen Thatsache gleichstehe.
Zeitschrift für Recht und Gesetzgebung in Kurhessen, I,
S. 168.
Ein Grund, diesen Fall in Hamburg anders zu behandeln, kann
nicht daraus entnommen werden, daß nach dortiger entschiedener
Praxis das Verschulden des Advocaten oder Procurators keinen
Restitutionsgrund abgibt und das benevieium novorum materiell

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