Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

210 Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 348, Abs. 2. 355 flg.
Die Kosten zweiter und dritter Instanz werden verglichen und
die Sache nunmehr zum weiteren Verfahren an das Handelsgericht
zurückverwiesen.
V. R. W.
Entscheidungsgründe.
Dem Obergericht ist
I. darin beizutreten, daß die Beklagten am 13. März d. I., als
Kläger den libellirten Weizen auf ihren Boden nahmen, mit der
Empfangnahme der Waare im Verzug gewesen sind. Zwar kann,
soviel
A) die Auslegung des einschlagenden Passus der Schlußnote:
„Empfang: promt am Tage gemeldeter Ankunft der ganzen
behandelten Partie"
anbetrifft, nicht mit den Klägern angenommen werden, daß schon die
Ankunft der Waare und das Bewußtsein der Käufer, daß dieselbe da
sei, genügte, um, bei nicht sofort bewirkter Abnahme, die letzteren in
Verzug zu setzen. Die Ankunft mußte ihnen, und zwar von den Ver-
käufern „gemeldet" sein. Das liegt schon in den Worten der Schluß-
note und folgt ferner daraus, daß die Regel: ckios interpellat pro
homine nur bei einem äies eertus eintritt (vgl. deutsch. H.-G.-B.
Art. 357), ein solcher aber hier nicht gesetzt war. Um die Käufer in
Verzug zu setzen, bedurfte es einer Interpellation von Seiten der
Verkäufer. Diese sollte aber, nach der Schlußnote, schon in der ein-
fachen Meldung der Ankunft der Waare gefunden werden. Vollends
unzweifelhaft wird die Sache, wenn man davon ausgeht, daß — wie
Kläger selbst ohne Widerspruch der Beklagten behaupten: obige
Empfangsclausel lediglich auf ihr, der Kläger, Verlangen und in
ihrem Interesse, durch Abänderung des gewöhnlichen Formulars, der
Schlußnote einverleibt worden ist. Sie haben also nicht die Ver-
pflichtung, unter allen Umständen noch am Tage der Ankunft zu
liefern, übernehmen, sondern sich nur in die Lage setzen wollen, die
sofortige Uebernahme der Waare verlangen zu können, und mußten,
um die Beklagten in Verzug zu versetzen, dieses Verlangen kund
geben.
Hieraus ergibt sich aber zugleich, daß es sich bei der den Klägern

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