XVIII
Der Entwurf des Gesetzes,
8 13.
Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die-
jenigen bürgerlichen Rechts streitigkeiten, in welchen
durch die Klage ein Anspruch
1) gegen einen Kaufmann (Art. 4«) des allg. deutsch.
H.-G.-B.s) aus dessen Handelsgeschäften (Art. 271
—276 des allg. deutsch. H.-G.-B.s),
2) aus einem Wechsel im Sinne der allg. deutsch. Wech-
sel-Ordnung,
3) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsver-
hältnisse geltend gemacht wird:
а) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mit-
gliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen dem
stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Han-
delsgewerbes, sowie zwischen den Theilnehmern
einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäf-
ten oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe
(Art. 10 des allg. deutsch. H.-G.-B.s), sowohl wäh-
rend des Bestehens, als nach Auflösung des ge-
schäftlichen Verhältnisses, ingleichen aus dem
Rechtsverhältnisse zwischen den Liquidatoren
oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaft
und der Gesellschaft oder den Mitgliedern der-
selben;
б) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht
zum Gebrauche der Handelsfirma betrifft;
e) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die
Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts
zwischen den Contrahenten entsteht;
ä) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Procu-
riften, dem Handlungsbevollmächtigten oder
dem Handlungsgehülfen und dem Eigenthümer
der Handelsniederlassung, sowie aus dem Rechts-
verhältnisse zwischen, ein er dritten Person und
demjenigen, welcher ihr als Procurist oderHand-
lungsbevollmächtigter aus einem Handelsge-
schäfte haftet (Art. 55 des allg. deutsch. H.-G.-B.s);