Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. XVII
Anmerkungen: <*) Die durch dieses Gesetz dem Präsidenten einge-
räumten Befugnisse sind in § 4, § 8 alin. 2 und 4, § 20 und § 24 Schlußsatz
enthalten. Vgl. hierzu die Note*) zu § 26.
ß) Nach dem Gesetze gehören vor das Plenum die Fälle in § 9, § 23
Schlußsatz; § 24, alin. 1; § 25, alin. 1; § 26, alin. 4.
§12.
Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt in Handels-
sachen an die Stelle des für das Gebiet, in welchem die
Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den
Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes mit
derjenigen Zuständigkeit, welche nach diesen Landes-
gesetzen dem obersten Gerichtshöfe gebührt.«)
Die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts
kann durch Actenversendung an juristische Spruchcolle-
gien und Facultäten nicht ausgeschlossen werden./?)
Motive:
Die Angemessenheit des wichtigen Princips, welches der erste
Absatz enthält, ist bereits oben gezeigt.
Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist zur Erreichung des
Zwecks des Gesetzes unerläßlich.
Anmerkungen: «) Nach Inhalt dieses Paragraphen soll, wie die Motive
des sächsischen Entwurfes hierzu hervorheben, das Bundes-Oberhandelsgericht in
Handelssachen an die Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in erster
Instanz anhängig geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten
Gerichtshofes mit derjenigen Zuständigkeit treten, welche nach diesen Laudesgesetzen
dem obersten Gerichtshöfe gebührt. Demnach wird das Bundes-Oberhandels-
gericht auch insofern an die Stelle dieses obersten Gerichtshofes treten, als vor
diesem Nichtigkeitsbeschwerden oder Nichtigkeitsklagen, sowie Entscheidungen über
Rechtsmittel, welche gegen Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes eingelegt werden,
nach den Landesgesetzen gehören. Ebenso wird die Berechtigung des Bundes-
Oberhandelsgerichts, Verfügungen an die Landesgerickte ergehen zu lassen, Acte
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzunehmen re., darnach zu beurtheilen sein, ob
und inwieweit dem obersten Landesgerichtshofe eine solche Berechtigung zusteht.
ß) Der sächsische Entwurf hatte den Schlußsaß des Paragraphen folgender-
maßen gesörmelt: „Der Verspruch in dritter Instanz durch juristische Spruch-
collegien oder Facultäten findet in Handelssachen fernerhin nicht statt;" indem
davon ausgegangen war, daß die Gleichheit der Rechtsprechung eine solche Be-
stimmung erfordere.

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