Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

XVI

Der Entwurf des Gesetzes,

bestimmenden Frist keine Folge leistet, so wird der Zu-
stellungsbevollmächtigte von dem Bundes-Oberhandels-
gerichte ernannt und die Partei hiervon in Kenntniß
gesetzt. *)
Motive:
Es liegt kein Grund vor, die Zulassung von Anwälten und
Advocaten zur Praxis bei dem Bundes-Oberhandelsgericht in größerer
Masse zu beschränken.
Die Befugniß des Gerichtshofes, die Ernennung von Zu-
stellungsbevollmächtigten zu verlangen, wird durch das Bedürfniß
eines schleunigen Geschäftsganges gerechtfertigt.
Anmerkung: Der 2. Absatz will das schwerfällige französische Zustellungs-
wesen einfnhren, während das in Preußen bestehende und auch in Sachsen erst im
Jahre 1867 eingeführte Verfahren der Behändigung der Vorladung durch die
Post einfacher und zuverlässiger ist.
§ 11.
Der Geschäftsgang bei dem Bundes-Oberhandels-
gerichte wird durch ein Regulativ geordnet, welches der
Gerichtshof zu entwerfen und dem Bundesrathe zur Be-
stätigung einzureichen hat.
In dem Geschäfts-Regulative sind insbesondere
auch die Befugnisse des Präsidenten«) festzustellen und
die Angelegenheiten zu bezeichnen, welche nochaußer den
in diesem Gesetze bezeichneten Fällen^) durch das Ple-
num zu erledigen sind.
M otive:
Gegenstand des Geschäfts-Regulativs können nur Ordnungs-
vorschriften sein, welche sich zur gesetzlichen Fixirung nicht eignen.
*) Dieser § ist vom Reichstage schließlich in folgender vom Abgeordneten
Dr. Bähr vorgeschlagenen Fassung angenommen:
„Zur Praxis bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte einschließlich der zur
Instruction der Rechtsmittel dienenden Handlungen l§ 17, § 18) sowie zur Nieder-
lasiung am Sitze jenes Gerichtshofes sind alle in einem Staate des norddeutschen
Bundes zur gerichtlichen Praxis fest zugelassenen Rechtsanwälte und Advocaten
berechtigt. Zur Annahme von Zustellungen haben die Parteien einen am Sitz
des Bundes-Oberhandelsgerichts wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. Unter-
lassen sie dieß, so erfolgt die Zustellung durch die Post mittelst recommandirten
Schreibens."

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