Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

XIV

Der Entwurf des Gesetzes,

§7.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Bundes-Ober-
handelsgerichts ist die Theilnahme von mindestens 7 Mit-
gliedern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich.
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines
Beschlusses eine entscheidende Stimme führen, muß in
füllen Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl der bei der
Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine
gerade, so führt dasjenige Mitglied, welches zum Rathe
des Bundes-Oberhandelsgerichts zuletzt ernannt ist und
bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der Geburt
nach der jüngere ist, nur eine berathende Stimme.«)
Motive:
Zur Fassung gültiger Beschlüsse die Theilnahme von mindestens
7 Mitgliedern zu erfordern, entspricht den Einrichtungen, welche bei
mehreren obersten Landesgerichten bestehen.
Die auf den Fall der Stimmengleichheit sich beziehende Vor-
schrift verdient vor jeder andern und insbesondere vor der den Vorzug,
durch welche dem Vorsitzenden eine doppelte Stimme beigelegt würde.
Anmerkung: «) Nach dem von Sachsen ausgearbeiteten Entwürfe sollte
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben. Ueber
Haupt paßt der letzte Satz dieses Paragraphen nur auf den Fall, wenn 8 Mit-
glieder Theil nehmen, nicht wenn dieses 10,12 u. s. w. sind.
§8.
Das Bundes-Oberhandelsgericht kann, auf Grund
eines Beschlusses des Bundesrathes, in mehrere Senate
getheilt werden.«)
Die Zusammensetzung der Senate erfolgt durch den
Präsidenten.*)
Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts kann
gleichzeitig ständiges Mitglied mehrerer Senate sein.
Den Vorsitz in den Senaten führt der Präsident, ein
*) Alinea 2 ist auf Antrag Lasker's vom Reichstag so gefaßt worden: „Die
Zusammensetzung der Senate erfolgt durch den Präsidenten mindestens auf die
Dauer eines Gerichtsjahres. Für dieselbe Dauer hat der Präsident die Mit-
glieder zu bezeichnen, welchen für Behinderungsfälle die Verwaltung obliegt."

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