Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 63.

nicht so liegt, daß nunmehr der in seinem Recht verletzte Theil seinen
Schaden einzuklagen hätte, sondern so, daß in jedem Staat hinsichtlich
dieses Punktes das bisher bestehende Recht auch ferner zu befolgen ist;
da Art. — St. II, 9. 3 dahin zu verstehen ist und ausgefaßt
wird, daß zufolge desselben ein gesetzlich bestimmtes Interesse zu
fordern ist und es demnach weder auf den Beweis eines erlittenen
Schadens, noch auf die Einrede gefundenen Ersatzes ankommt;
. da aber in Anwendung der Analogie des Art. II, 9. 3 aus
Handlungsgehülfen, wie diese Anwendung überhaupt und im All-
gemeinen in einer langen Praxis geschehen und begründet ist, zwar
festgehalten worden, daß die dem verletzten Theil zustehende Forderung
in dem Recht auf eine gesetzlich fixirte Schätzung seines Interesses
besteht, nicht aber diejenige Bestimmung desselben, welche im Statut
nach den Verhältnissen sowohl des Dienstboten als jener Zeit
vorliegt;
da vielmehr für Handlungsgehülfen und gegen sie in den regel-
mäßigen Fällen die Zahlung eines vierteljährigen Salärs als bisher
Hierselbst in der Praxis geltendes Recht erscheint,
vgl. auch Erkenntniß des Handelsgerichts vom 8. Mai 1850
in Sachen Blohm & Sepper c. Mentzel und die dort
gegebene Ausführung;
desgl. vom 20 Februar 1864 in Sachen Dr. Lauenstein c.
Rölting;
sowie vom 16. Juli 1864 in Sachen Steffen c. Carl L. D.
Meister & Co.
wie denn auch regelmäßig aus Zahlung eines vierteljährigen Salärs
geklagt ist;
da anlangend die Kosten freilich ein Contractbuch abseiten des
Beklagten vorliegt, aber Kläger daraus eine demselben nachtheiligere
Forderung abgeleitet hat, als für begründet anerkannt werden kann:
daß dieß Gericht für zuständig zu erachten, die sämmtlichen
Einreden zu verwerfen und Beklagter schuldig, dem Kläger
innerhalb 8 Tage die Summe von Ct.F 312. 8 nebst Zinsen
vom Tage der Klage zu bezahlen, die Kosten dieses Processes
aber zu compensiren.

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