Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zn Lübeck. Art. 63.

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da alle von dem Beklagten vorgetragenen Erzählungen über
einzelne Vorkommnisse in dem klägerischen Geschäft um so weniger
in Betracht kommen, als dieselben den Beklagten nach seiner eigenen
Darstellung nicht veranlaßt haben, sich darüber dem Kläger gegenüber
irgendwie zu beschweren und ihn nicht an seinem Fortwirken in dem
klägerischen Geschäft verhindert, auch das Fortbleiben aus demselben,
weswegen geklagt ist, nicht veranlaßt haben;
da Beklagter, welcher, soweit er sich auf solchen Grund beruft,
angesichts des von ihm anerkannten Contractes zweifelsohne ver-
pflichtet wäre, zu beweisen, daß und wie Kläger ihm nach Maßgabe
Art. 63 des H.-G.-B.S genügenden Grund zu eigenmächtiger sofortiger
Lösung des Contractes gegeben habe, nichts angeführt hat, was ihm
in der Hinsicht zur Seite stehen könnte, indem der Vorgang an der
Börse, so wie Beklagter denselben vorgetragen, dazu in keiner Weise
genügen könnte, selbst abgesehen davon, daß Beklagter nach demselben
den Contract weiter erfüllt hat;
da Beklagter sich im Uebrigen auf den Consens des Klägers zu
dem Verlassen des klägerischen Geschäfts beruft, solcher Consens aber
1) in der — übrigens geleugneten — Erzählung des Vorgangs vom
21. November nicht gefunden werden könnte, indem nicht jede Un-
zufriedenheitsäußerung des Principals, auch wenn dieselbe in der
Form einer Erklärung ausgesprochen würde, wie die beklagtischerseits
behauptete, eine Aufhebung des Contracts bildet, sondern dazu ent-
weder eine deutliche Verabredung erforderlich wäre, oder, wenn solche
oder ähnliche Aeußerungen, welche jedenfalls erheblich bestimmter
lauten müßten, genügen sollten, etwaige ganz andere Vorgänge vorher
gegangen sein müßten,
vgl. auch das Erkenntniß des Oberappellationsgerichts in
Frankfurter Sachen Sternau c. Fürth v. 28. April 1851
(Römer, II, S. 601);
und 2) die Erzählungen über Verhandlungen mit einem andern
klägerischen Vertreter sowie das Protestiren am 26. November und
das spätere Citiren nicht snbstantiirt genug vorgetragen sind, um
daraus solche Einrede entnehmen zu können;
da anlangend die geforderte Summe bei dem Schweigen, und
zwar ausweise der Protocolle, S. 102. 108.112 dem absichtlichen
Schweigen des allgem. deutschen H.-G.-B.s hierüber, diese Frage

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