Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Bezirk des O.--A,-Gerichts zu Lübeck. Art. 31.107.

tischen Geschäftsbetriebes, nicht ohne Kenntniß des wahren Werthes
der fraglichen Ladung zur Zeit der Feststellung seines Gewinn-
antheils sein durfte und also nach Inhalt der Correspondenz, Anlage
B. C. u. D. auf weitere Ansprüche als solche in Anlage B. ihm ein-
geräumt sind, verzichtete,
daß Kläger unter Verurtheilung desselben in die Kosten mit
der erhobenen Klage abzuweisen.

Auf Appellation des Klägers erkennt das Obergericht am
22. Januar 1869;
da die Art. 31 und 107 des H.-G.-B.s eine Vorschrift des In-
halts jedenfalls nicht ausdrücklich enthalten, daß eingeleitete, also
nicht abgewickelte Geschäfte in die Bilanz des Jahres, in welchem sie
eingeleitet worden, nach einer thunlichst approximativen Schätzung
ihres vermuthlichen Ergebnisses ausgenommen werden sollen;
da es mithin dem Ermessen eines jeden alleinigen Inhabers
einer Handelsfirma überlassen bleibt, wie er es damit halten will, und
dem auf eine tantieme angewiesenen Theilhaber gegen die Art der
Formirung der Bilanz in dieser Richtung dann gewiß keine Einwen-
dungen zustehen, wenn, wie im vorliegenden Falle geschehen, im Con-
tracte sich die Bestimmung findet,
„in deren (der Bilanz) Feststellung, sowie sie von Hrn. Lomer
aufgemacht, von Hrn. Schäffer keine Einrede stattfinden
kann;"
da der Beklagte sich überdieß zu einem entsprechenden Verständ-
nisse des Contractes dadurch unzweideutig bekannt hat, daß er auf
Mittheilung des Ergebnisses der Bilanz des abgewichenen Jahres,
ohne daß die Bilanz selbst ihm vorgelegt wurde, die Mittheilung mit
Dank entgegennahm und ohne irgendwie zu moniren die Bitte aus-
sprach, seine 1an1i6m6 zu Gunsten seiner Familie um ein Weniges
(auf separatem Conto) zu erhöhen, worauf er dann, nachdem diese
Bitte gewährt worden und er den ihm kommenden Saldo entgegen-
genommen hatte, länger als vier Monate schwieg:
daß das handelsgerichtliche Erkenntniß vom 18. Novbr. 1868,
unter Verwerfung der wider dasselbe erhobenen Beschwerde-

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