Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 31. 107. 145
Zu Art. 31.107.
Der Werth der Maaren zur Zeit der Aufnahme der
Bilanz ist maßgebend.
Erkenntniß des Handelsgerichts vom 18. Novbr. 1868:
Da, wenn dem Kläger contractlich ein Antheil am reinen Ge-
winn des beklagtischen Geschäfts für die Dauer seiner Anstellung
zugesichert word'en mit der Bestimmung:
daß die jährliche Bilanz ultimo December gezogen werden
soll, in deren Feststellung, so wie sie von dem Beklagten auf-
gemacht, von dem Kläger keine Einrede stattfinden kann,
der Kläger nicht befugt zu achten ist, eine Bilanz und demgemäße
Feststellung seines Antheils. anzufechten, von welcher er nicht bestrei-
ten kann, daß, soweit es sich um eine Auslassung handelt, diese zwar
absichtlich, aber bona fide ausgelassen worden;
da, wenn freilich die Bestimmung im Art. 107 des H.-G.-B.s,
ausweise der Protocolle, S. 205 (nach Streichung des Abschnitts 3,
Art. 109 des preußischen Entwurfes) zu ergänzen ist, durch den
Art. 31 des H.-G.-B.s, und nach Inhalt der Protocolle p. 47 die
gesetzliche Meinung über die Annahme des Werthes von Maaren in
der Bilanz nicht zweifelhaft ist dahin, daß der Werth zur Zeit der
Aufnahme der Bilanz maßgebend sein soll, daß also in der Bilanz
eine Werthverminderung durch Verderb oder Conjuncturverlust und
umgekehrt eine Werthvermehrung berücksichtigt werden soll; doch die
Anwendung solcher Bestimmung, welche in ihrer ursprünglichen
Fassung von den Gesetzgebern selbst nur als ein „schätzbarer Weg-
weiser" Protocoll, S. 47 bezeichnet worden, sich nicht ohne Weiteres
im Sinne des Klägers treffen läßt, auf die Combination einer Aus-
ladung, die noch heute nicht realisirt worden, und einer Retour-
ladung, welche zur Zeit der Aufmachung der betreffenden Bilanz
noch unterwegs befindlich war, schon weil jedenfalls für eine von
Mazatlan auf hier schwimmende Ladung Rothholz ein unzweifelhafter
fester Werth nicht epistirt;
da, wenn aber auch ein solcher wahrer Werth zur Zeit der frag-
lichen Bilanzaufnahme sich ermitteln ließe — und obige contractliche
Bestimmung nicht der gesetzlichen Vorgehen müßte — dann doch dem
Kläger entgegenstehen würde, daß er in voller Kenntniß des beklag-
Archiv für deutsches Handelsrecht. Gd. XVI. 10

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer