Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

6.6. Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 4.

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SezirK des Oberappellationsgerichts zu Lübeck.
Zu Art. 4.
Nicht jeder Ankauf eines möglicherweise in einer Wirth-
schaft zu verwendenden Gegenstandes durch einen
Wirth begründet bei einer Klage die Competenz des
Handelsgerichts, es ist hierbei die Quantität zu berück-
sichtigen, woraus erhellen muß, daß dieser Ankauf für
den Privatbedarf nicht geschlossen sein kann.
Es ist der Beklagte auf Bezahlung von 11 Pfund Käse belangt,
welche der klägerische Mandant demselben, angeblich für dessen
Wirthschaft, geliefert habe.
Beklagter opponirt die Einrede der Jncompetenz, da hier kein
Handelsgeschäft vorliege.
Das Handelsgericht weist die Klage durch Erkenntniß vom
13. Mai 1868 ab,
da für die Zuständigkeit dieses Gerichts in der hier vorliegen-
den Sache eine Begründung nicht beigebracht worden, indem dazu
die in der Citation vorkommende Bezeichnung des Beklagten als
„Wirth" nicht genügt, wozu hinzukommt, daß Beklagter sich selber,
auch im Adreßbuch, gar nicht so bezeichnet, — und sodann auch bis-
her in denjenigen Entscheidungen, welche überhaupt die Zulässigkeit
ähnlicher Klagen bei dem Handelsgerichte anerkannt haben, keines-
wegs jeder Ankauf einer möglicherweise in einer Wirthschaft zu ver-
wendenden Sache durch einen Wirth, als vor das Handelsgericht
gehörig bezeichnet ist, sondern nur der Ankauf solcher Partieen, daß
aus der Quantität erhellte, daß dieser Ankauf für den Privatbedarf
nicht geschlossen sein konnte;
da nun offenbar der angebliche Ankauf von 11 Pfund Käse in
einem Hausstand, in welchem, wie Beklagter vorträgt, viele Leute
leben, durchaus nicht mit Sicherheit den Zweck des Wiederverkaufes
bedingt;
da auch für die im Art. 10, Absatz 3 der Handelsgerichts-
Ordnung sestgestellte Präsumtion das Geschäft der Parteien maß-

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