Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Herzogthum Braunschweig. Art. 360 flg.

für einen Dritten als Stellvertreter oder Bote zu contrahiren, muß
ausgesprochen sein, da der Mitcontrahent weder im Stande, noch be-
fugt ist, eine derartige nicht ausgesprochene Absicht anzunehmen.
Allerdings kann solche Absicht sich auch aus den Umständen erkenn-
bar ergeben, und wird es in solchen Fällen auf nähere Prüfung der-
selben ankommen.
Beklagter hat nicht behauptet, daß er sich bei seiner zugestan-
denen Verkaufs-Offerte ausdrücklich dahin ausgesprochen habe, daß
nicht er, sondern ein Dritter der Klägerin den Handel anbiete.
Würde hienach die Klägerin berechtigt gewesen sein, den Beklagten
als ihren Verkäufer zu betrachten, so könnten möglicherweise nur
irgend welche begleitende Umstände geeignet sein, die Behauptung
des Beklagten zu rechtfertigen, daß Klägerin seine Stellung als die
eines Stellvertreters oder Boten habe auffassen müssen. Es ist dieses
aber entschieden nicht der Fall.
Wenn Beklagter der Klägerin ein regelmäßig im Courszettel
nvtirtes, also an den Börsen umgehendes Papier zum Kauf anstellte,
so lag weder in der Art des angebotenen Geschäfts, bei einem Handel
von Bankier zu Bankier, noch in der Beschaffenheit des Kauf-
objects, irgend ein Moment, welches darauf hätte hinleiten können,
daß er n i ch t in eignem Namen verkaufen wolle.
Allerdings hat Beklagter angegeben, er habe der Klägerin mit-
getheilt, wie ihm das Papier von einem Fremden zum Kauf auge-
boten sei, gegen den er sich, unter Ablehnung des Kaufes, bereit
erklärt habe, einen andern Käufer zu suchen — den er dann offenbar
durch sein Auftreten bei der Klägerin zu finden hoffte. In diesem
Umstande spricht geradezu gar nichts für die Annahme, daß Beklag-
ter die Absicht gehabt habe, anstatt eines selbsteignen Abschlusses
einen solchen zwischen der Klägerin und einem unbekannten und un-
benannten Dritten zu Stande zu bringen.
Wenn Beklagter sein Verhältniß zu der mystischen Persönlich-
keit eines fein gekleideten Fremden erwähnte, konnte Klägerin daraus
höchstens abnehmen, daß er Verkaufscommissionär sei, dessen Stel-
lung, insbesondere dessen ausschließliche eigne Vertragsverbindlichkeit
dadurch nicht verändert wurde, daß sein Mitcontrahent das Auf-
tragsverhältniß kannte.

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