Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Herzogthum Braunschweig. Art. 347—349.

Preisminderung eine weitere Unterstützung dadurch, daß Klägerin,
nachdem ihr von der Beklagten die angebliche Probewidrigkeit der
Kohle, und daß sie solche zum vollen Preise durchaus nicht behalten
könne, angezeigt worden, sich nicht etwa zur Rücknahme der über-
sandten und Lieferung probemäßiger Waare erboten, sondern fort-
während die Lieferung einer vertragsmäßigen, mithin der gekauften
Kohle behauptet hat, von einer Rückforderung der gelieferten Waare
Seitens der Klägerin mit einer condictio indebiti daher nicht die
Rede sein kann.
Dieser Ausführung zufolge bedarf der fernere zur Unterstützung
der Beschwerde von der Beklagten angeführte Grund: daß die be-
hauptete Probewidrigkeit einem Manco an der Quantität gleich zu
achten sei, keiner genaueren Erörterung, solcher ist jedoch, weil Waare
und Preis beim Handel nach Gewicht bestimmt und gegen das ge-
lieferte Gewicht keine Einwendung erhoben worden, nicht zutreffend.
In der Revisionsinstanz wurde diese Entscheidung durch Er-
kenntniß des ersten Senats des Obergerichts zu Wolfenbüttel vom
21. April 1868 lediglich bestätigt. Aus den Entscheidungsgründen
theilen wir Folgendes mit:
Das H.-G.-B. enthält eine Bestimmung darüber, welche Rechts-
mittel der Käufer zur Geltendmachung des Mangels der vertrags-
mäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare habe, nicht,
vgl. v. Hahn, Commentar, Bd. II, S. 252;
und würde deshalb nach Art. 1 desselben für den vorliegenden Fall
das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung kommen müssen,
welches dem Käufer die Befugniß, sein Interesse durch Abzug am
Kaufpreise zu verfolgen, allgemein, auch bei Nichterfüllung der dicta
promissa resp. der Probewidrigkeit im Genuskaufe gestattet.
Treitschke, Kaufcontract, § 96;
Thöl, Handelsrecht, 4. Ausgabe, § 83, S. 492.
Wenn dieser Auffassung der gesetzlichen Vorschriften entgegen
dennoch versucht wird, dem Käufer das Recht der Preisminderung
beim Genuskaufe abzusprechen, so geht die Deduction hiebei nicht so-
wohl auf den Nachweis einer ausdrücklichen Vorschrift des H.-G.-B.s,
als vielmehr allein darauf hinaus, daß die gemeinrechtliche Befugniß
der Preisminderung für einen Fall der vorliegenden Art implicite

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