Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Herzogthum Braunschweig. Art. 291.

Der durch den Schein v. 25. Octbr. 1862 verbriefte Vorschuß ist
aber dem Cridar ebensowenig, als das Contocnrrentverhältniß vor
dem Concurse gekündigt worden. Noch weniger hat eine unmittelbare
Rückzahlung des Vorschusses stattgefunden; die Pfandschuld des Cri-
dars kann also nur mittelbar durch Verminderung der Contocurrent-
schuld ganz oder theilweise getilgt sein. In der That wird auch das
Letztere nur behauptet. Es herrscht allseitiges Einverständniß dar-
über, daß nur Gutschriften des Cridars in Contocurrent den Vor-
schuß verringert haben. Der Streit beschränkt sich auf die Frage,
wie weit der Vorschuß herabgebracht sei, ob auf 4188 Thlr. 9 Sgr.
9 Pfg., wie die sent. a qua annimmt, oder auf 5838 Thlr. 21 Sgr.
6 Pfg., wie das Erkenntniß erster Instanz dafür hält, oder endlich
auf 5686 Thlr. 21 Sgr. 6 Pfg., wie oben festgestellt ist. Die Ent-
scheidung hängt von der Wirkung ab, welche man beilegt theils den
im Laufe der Geschäftsverbindung jährlich am 31. August wieder-
holten Bilanzirungen, deren letzte am 31. August 1865 aufgemachte
eben das Guthaben der Revidentin zu 4188 Thlr. 9 Sgr. 9 Pfg.
ergab, theils dem Umstande, daß zu Lasten des Cridars in den Conto-
current auch Zinsen eingestellt worden sind, und zwar vor dem
31. August 1865 drei Beträge zu bezüglich 246 Thlr. ^4 Sgr.,
279 Thlr. 8 Sgr. und 225 Thlr. 21 Sgr. 6 Pfg.; nach dem
31. August 1865 der Betrag zu 152 Thlr.
Das eigentliche Contocnrrentverhältniß beruhet auf einem Ver-
trage, der ausdrücklich oder stillschweigend eingegangen sein kann;
stillschweigend nämlich durch den Abschluß einer Reihe von Geschäf-
ten, deren Ergebnisse nach den Grundsätzen des Contocurrent be-
urtheilt zu werden pflegen. Archiv für praktische Rechtswissenschaft,
IV, S. 45. Vermöge dieses Vertrages hat der eine Theil dem
anderen Geldumsatzgeschäfte zu besorgen und dafür der andere Theil
dem ersteren nach periodisch zu pflegender Abrechnung Deckung zu
verschaffen, dergestalt, daß sämmtliche Leistungen und Gegen-
leistungen zusammengefaßt den einen und einzigen Ge-
genstand des Vertrags bilden. Archiv f. pract. Rechtswissen-
schaft IV, S. 36, Zeitschrift für das ges. Hcmdelsr. VI, S. 204 flg.
Die Voraussetzung des Rechtsverhältnisses besteht also darin,
daß wenigstens ein Theil dem anderen Credit einräumt und die Wir-
kung darin, das während der Dauer der Geschäftsverbindung die

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