Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Bezirk des O.-A.-Gerichts Jena. Art. 406.

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des Gewaltgebers ausdrücklicher Erlaubniß unternommene Sub-
stitution zwar zwischen dem Bevollmächtigten und seinem Sub-
stituten obligatio mandati, nicht aber zwischen diesem und
dem Gewaltgeber besteht, vgl. Glück, Pand., XV, S. 261.
320; Sintenis, Civilr., II, S. 576 ff., so folgt für einen vordem
Inkrafttreten des allg. d. H.-G.-B.s liegenden Falle nothwendig,
daß der Absender wegen der auf dem Transporte verlornen Maaren
gegen denjenigen, welcher den Transport nicht unmittelbar von ihm,
sondern von seinem Spediteure übernommen hatte, nur auf Grund
einer Cession der betr. Klage Seitens seines Mandatars (Spedi-
teurs) an ihn oder aber unter der Voraussetzung einer negotiorum
gestio, welche ihm den von seinem Mandatare (Spediteur) weiter
mit dem Transporte der Maare qu. Beauftragten zwar nicht als
rnandatarius, sondern als negotiorum gestor verpflichten würde,
zu klagen berechtigt ist. Glück, a. a. O.; Sintenis, a. a. O. u.
§114,1; v. Holzschuher, a. a. O., S. 558, (II, 2); Puchta,
Vorles., II, S. 174; Günther, comment. de expeditor, mere.,
§ 22; Kletke, a. a. O., I. Forts., S. 89.
Der Absender einer Maare, der (angeblich) verlornen Maare,
steht also in keinem directen Rechtsverhältnisse zu dem ohne sein
Wissen und Willen von dem durch ihn beauftragten Spediteur weiter
bestellten Transportbesorger, und kann mithin auch eine Klage gegen
diesen nicht anstellen, indem dieser nur als Mandatar des Haupt-
spediteurs anzusehn, als Unterspediteur also nurseinem unmittel-
baren Auftraggeber verantwortlich ist, wogegen dieser allein dem
Absender verantwortlich bleibt, dagegen aber seinen Unterspediteur,
wenn diesem dolus oder culpa zur Last fällt, in Anspruch nehmen
kann. Zeitschr. f. Rechtspfl. u. Verw., XXI, S. 459 ff. und ein
Parere ibid. II, S. 529 ff.; Busch, Stimm, der Praxis, S. 144.
(Aus einem App.-Erk. von 1862 (19. December).)

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