Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Bezirk des O.-A.-GerichtS Jena. Art. 130.

Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die Bestimmung des
angezogenen Art. 125 des allg. d. H.-G.-B.s die unmittelbarste An-
wendung finde, und Sache des dem Auflösungsantrage widersprechen-
den Schuldners würde es sein, zu begründen und nachzuweisen, daß
und in welcher Weise, seines Wegzugs ungeachtet, das Geschäft ohne
Nachtheil fortbetrieben werden könne.
Von den vorstehenden Erwägungen ist das Appellationsgericht
zu Eisenach in seinem bestätigenden Erkenntnisse vom 5. Mai 1868,
B/P 152 ausgegangen. R.

Zu Art. 130.
Nach Art. 130 des allg. d. H.-G.-B.s hat, wenn ein Gesell-
schafter ausscheidet, die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit dem-
selben auf Grund der Vermögenslage zu erfolgen, in welcher sich die
Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens befindet. Damit ist aller-
dings noch nicht die Frage entschieden, ob in einem solchen Falle durch
Ausstellung der Bilanz und die Buchführung die gemeinrechtlich fest-
stehende Pflicht der Rechnungslegung der Gesellschafter als erledigt
zu betrachten sei, indem es nach Ausweis der Nürnberger Couferenz-
protocolle vielmehr lediglich Sache des richterlichen Ermessens sein
soll, ob in einem einzelnen Falle die Bilanz und die Buchführung die
Stelle der Rechnung vertreten können.
Soll irr eorrureto nach dem Gesellschaftsvertrage im Falle des
freiwilligen Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Societät zum
Zwecke der Vermögens- und Gewinnauseinandersetzung eine Inven-
tur und nach Maßgabe des Ergebnisses derselben bie Abgewähr
des Antheils des ausscheidenden Gesellschafters erfolgen oder soll,
wie es an einer andern Stelle heißt, „jeder aus dem Geschäfte tre-
tende Compagnon von den im Geschäfte zurückbleibenden Compagnons
seine Abfindung nach Maßgabe seines gebuchten, durch Inventur zu
ermittelnden Guthabens zu empfangen haben", — so hat der aus-
scheideude Gesellschafter überhaupt nur einen Anspruch auf Vornahme
einer Inventur zu machen, und ist eine solche nach einem Austritte
von dem austretenden und den in der Gesellschaft verbleibenden Mit-
gliedern gemeinschaftlich aufgenommen und in allen einzelnen Punkten
sowohl als dem Gesammtresultate nach als richtig anerkannt worden,
so muß der Austretende die vorliegende Inventur an Stelle förm-

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